Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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und damit Beeinflussung der körperlichen Voraussetzungen der Freiheit der Willensentschließung; noch weitergehend BayObLG NJW 93, 211), Niederbrüllen eines Universitätsdozenten (NJW 81, 189: Empfindung als körperlicher Zwang, da das Opfer der Einwirkung entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblicher Kraftentfaltung begegnen könnte[22]), die Verhinderung des Geschäftsbetriebs durch Verstecken der Ware (BGH JR 88, 75).

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      Innerhalb des absoluten Zwangs können Einwirkungen auf die Person und auf die Umwelt unterschieden werden. Einwirkungen auf die Umwelt mit Zwangswirkung sind möglich als Bereitung von Hindernissen oder Zerstörung verhaltensnotwendiger Gegenstände. Der absoluten Unmöglichmachung steht die Offenhaltung eines unzumutbaren Auswegs (Einsperren im oberen Stockwerk eines Gebäudes; Überfahren des Blockierers, BGH 23, 54) gleich. Kompulsiver Zwang ist möglich durch Zufügung von Übeln wie Schmerzen, seelischen Übeln (Einwirkung auf nahestehende Personen, Lieblingstiere oder Gegenstände mit Affektionsinteresse) mit konkludenter Fortsetzungsdrohung, die Schaffung fortwirkender derartiger Zustände, die Schaffung schadensdrohender oder wartungsbedürftiger Zustände und schließlich auch durch sonstige zum Ausweichen zwingende Umweltveränderungen (z.B. Lahmlegung der öffentlichen Verkehrsmittel durch Taxiunternehmer). Eine Freiheitsberaubung kann als Gewalt nur die Unterlassung des Weggehens und dieses voraussetzender Handlungen, nicht aber Handlungen und die Duldung von Handlungen am Körper erzwingen (Schroeder FS Gössel 422).

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