Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Gewaltanwendung und Gewalttätigkeit, NStZ 85, 193, 245; ferner das in § 12 genannte Schrifttum.

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      Erstmals wurde die Nötigung im preuß. ALR (II 20 § 1077) zusammen mit der Freiheitsberaubung genannt. Eine auch äußere Trennung der Nötigung von der Freiheitsberaubung brachte § 212 preuß. StGB 1851 unter gleichzeitiger Einschränkung auf die Drohung mit Verbrechen oder Vergehen. Das StGB für den Norddt. Bund von 1870 sah entsprechend dem Recht der meisten übrigen deutschen Staaten auch die Begehung mit Gewalt vor.

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      Trotz der erheblichen Schwierigkeiten bei der Auslegung (s.u.) hat das österreichische StGB von 1974 eine gleichartige Klausel eingeführt (§ 105).

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      Reformvorschläge bei § 116 AE; Wolter NStZ 86, 241; Baumann NJW 87, 36; ZRP 87, 265; Arth. Kaufmann NJW 88, 2583; Schwind/Baumann u.a. (Hrsg.), Ursachen, Prävention und Kontrolle von Gewalt, 1990, Bd. I, S. 136, 216 Bd. II S. 811, 888, 901; Otto NStZ 92, 568; BTD 12/ 2166 (SPD), 2366 (Bündnis 90/Grüne), BR-Dr 247/95 (Bayern); Schroeder NJW 96, 2627.

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      2. Der Tatbestand der Nötigung schützt umfassend die Handlungsfreiheit.

      Binding (I 80) unterschied die Fähigkeit zur Willensbildung (Angriff vor allem durch Betäubung), die Fähigkeit zur Willensbetätigung (Angriff vor allem durch Gewalt) und die Freiheit der Entschließung nach eigenen Motiven (Angriff vor allem durch Drohung). Dieser Ansatz, besser formuliert als Unterscheidung zwischen der Willensbildungsfähigkeit, der Willensbildungsfreiheit und der Willensbetätigungsfreiheit, ist bis heute gültig. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um die Rechtsgüter, sondern um die Angriffsobjekte der Nötigung (Schroeder FS Gössel 425).

      Ein ausdrücklicher Schutz der „Entschlussfreiheit“ findet sich in den §§ 316a und 316c, wobei die Beschränktheit aber wohl kaum gesehen wurde (s.u. § 35 Rn. 50; Tlbd. 2, § 53 Rn. 51 ff.).

      Anmerkungen

       [1]

      Schaffstein FS Lange S. 996; Hruschka JZ 95, 740. Den Einfluss des Obrigkeitsstaates betonen Keller aaO 101 und Fabricius aaO 24 f.

       [2]

      Eingehend zur Entstehungsgeschichte Fabricius aaO (mit teilweise überzogener Deutung).

       [3]

      Eingehend 1. Aufl. 87.

       [4]

      A.M. Nüse JR 53, 277. Sachlich wie hier Dreher JZ 53, 428; vgl. auch Roxin aaO 376 ff. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 240 wegen seiner Unbestimmtheit bei H. Mayer MatStrRReform I 269 ff.; Welzel Ndschr.

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