Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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id="ulink_c971f3e3-3004-5766-b6b8-3f47c960fb38">1. Allgemeines

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      § 20 Abs 1 Nr 1 regelt den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschl der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Vermögensübergang erfolgt kraft Gesetzes. Eine Einzelrechtsübertragung findet nicht statt. Diese Rechtsfolge ist nicht abdingbar. Zur Umgehung der Gesamtrechtsnachfolge müssen Vermögensgegenstände vor der Verschmelzung aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers herausgenommen werden, dies kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 24). Da der Vermögensübergang kraft Gesetzes erfolgt, ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen und eine bilanzielle Erfassung ist ebenso wenig erforderlich wie die Kenntnis der beteiligten Rechtsträger von der Existenz des übergehenden Vermögens (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 4).

      Grds geht gem § 20 Abs 1 Nr 1 auch im Ausland belegenes Vermögen über (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 33 ff; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 11). Vor der Eintragung der Verschmelzung ist aufzuklären, ob das einschlägige ausländische Recht die gem § 20 angeordnete Gesamtrechtsnachfolge anerkennt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss vor der Eintragung der Verschmelzung und dem hiermit verbundenen Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers eine Einzelrechtsübertragung vorgenommen werden.

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      Ausgewählte Einzelfälle im Überblick (umfassend Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 68.1–324).

      5

      Die Ämter der Vorstände bzw Geschäftsführer des übertragenden Rechtsträgers erlöschen wie der übertragende Rechtsträger selbst mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 (BGH AG 2013, 634). Die mit den Organmitgliedern abgeschlossenen Dienstverträge bleiben hingegen bestehen und wandeln sich auch nicht in Arbeitsverhältnisse um (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 13). Der übernehmende Rechtsträger kann die Dienstverträge anlässlich der Verschmelzung nicht aus wichtigem Grund kündigen, die Organmitglieder können dagegen anlässlich der Beendigung ihrer Organstellung durch die Verschmelzung die Dienstverhältnisse regelmäßig aus wichtigem Grund kündigen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 14). Eine erfolgsabhängige Vergütung ist in durchschnittlicher Höhe fortzuzahlen (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28; nach aA anzupassen Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 13. Ob Organmitglieder nach Eintragung der Verschmelzung noch entlastet werden können, ist str. Klar ist, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers aufgrund des Erlöschens des übertragenden Rechtsträgers durch die Verschmelzung die Entlastung nicht mehr vornehmen können (deshalb sei eine Entlastung nicht mehr möglich, Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28). Richtig dürfte sein, dass nun die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers für die Entlastung zuständig sind (Kübler in Semler/Stengel, § 20 Rn 20).

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      Die mit Aufsichtsratsmitgliedern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge enden, eine Vergütung ist für die Zeit nach der Verschmelzung nicht mehr geschuldet (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 49; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 16; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28).

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      Gem § 324 gilt § 613a BGB auch für den Betriebsübergang iRd Verschmelzung. Auf die Kommentierung zu § 324 wird insoweit verwiesen.

      8

      § 20 Abs 1 Nr 1 ist jedoch gegenüber § 613a BGB vorrangig (BAG NZA 2008, 815; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 95; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 35). Infolge der Verschmelzung gehen die Arbeitsverhältnisse somit auch dann über, wenn die Voraussetzungen des § 613a BGB einmal nicht vorliegen sollten, was jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall sein wird (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 37 mwN; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 95). Gem § 20 Abs 1 Nr 1 gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus laufenden und aus beendeten Arbeitsverhältnissen sowie auch Ansprüche aus Versorgungszusagen einschl unverfallbar gewordener Anwartschaften auf den übernehmenden Rechtsträger über (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 36). Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Pensionäre gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem § 20 Abs 1 Nr 1 über.

      9

      Ein Firmentarifvertrag bindet den übernehmenden Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge kollektivrechtlich (BAG DB 2008, 533 mit Ausführungen zur Tarifkonkurrenz zwischen dem übergegangenen Firmentarifvertrag und einem Verbundstarifvertrag; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 40; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 12).

      10

      Unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Betriebes bindet eine Betriebsvereinbarung nach Eintragung der Verschmelzung auch einen übernehmenden Rechtsträger (s hierzu § 324 Rn 29 ff; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 49 ff).

      11

      Da die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und die damit verbundene Tarifgebundenheit der Arbeitgeber höchstpersönlicher Natur ist (BAG BB 1999, 211; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 41), erfolgt kein Übergang eines Verbandstarifvertrages im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zu einer kollektivrechtlichen Fortgeltung kommt es daher nur dann, wenn der übernehmende Rechtsträger Mitglied desselben Arbeitgeberverbands ist, ihm beitritt oder der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 42).

      12

      Für den Übergang der Besitzpositionen der übertragenden Rechtsträger gilt § 857 BGB analog. Eine Inbesitznahme durch den übernehmenden Rechtsträger ist daher für den Besitzübergang nicht erforderlich (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6).

d) Beteiligungen

      13

      Unproblematisch gehen die Anteile an einer KapGes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Auch eine Vinkulierung der Anteile hindert die Gesamtrechtsnachfolge nicht (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 17).

      14

      Nicht eindeutig geklärt sind die Rechtsfolgen, wenn

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