Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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      I.Vorbemerkung1

      II.§ 18 Abs 12 – 8

      III.§ 18 Abs 29 – 12

      IV.§ 18 Abs 313 – 16

      Literatur:

      Weiler Fehlerkorrektur im Umwandlungsrecht nach Ablauf der Acht-Monats-Frist des § 17 Abs 2 S 4 UmwG, MittBayNot 2006, 377.

      1

      § 18 regelt die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers. Der übernehmende Rechtsträger ist zur Änderung seiner Firma nicht verpflichtet. Auch wenn das Handelsgeschäft des übertragenden Rechtsträgers fortgeführt wird, kann der übernehmende Rechtsträger seine Firma beibehalten. Für ihn besteht weiter die Möglichkeit, nach den Vorschriften des Firmenrechtes seine Firma zu ändern oder eine völlig neue Firma zu bilden. § 18 ermöglicht dem übernehmenden Rechtsträger die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers. Die Firma geht nicht als Teil des Vermögens gem § 20 Abs 1 Nr 1 auf den übernehmenden Rechtsträger über, die Firma erlischt grds gem § 20 Abs 1 Nr 2 (Decher in Lutter, § 18 Rn 2). Der an einem Unternehmenskennzeichen erworbene Besitzstand kommt dem übernehmenden Rechtsträger jedoch auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch macht (BGH WR 2008, 1142, 1195).

      2

      § 18 Abs 1 ermöglicht die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers durch den übernehmenden Rechtsträger. Die Vorschrift findet auch auf die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter Anwendung (OLG Düsseldorf GmbHR 1997, 1109). Nach dieser Vorschrift ist ausschließlich die Fortführung der Handelsfirma iSd §§ 17 ff HGB möglich; eine Geschäftsbezeichnung, der Name einer natürlichen Person oder eines Vereines werden nicht erfasst (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 3).

      3

      

      Der übernehmende Rechtsträger muss weiterhin ein Handelsgeschäft durch die Verschmelzung erwerben. Str ist, ob der übernehmende Rechtsträger das Handelsgeschäft auch fortführen muss (so Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 17; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 4). Werden wesentliche Unternehmensteile geändert oder aufgegeben, so entfällt die Grundlage für die Privilegierung des § 18. Aus diesem Grund ist die Fortführung der wesentlichen Bestandteile des Unternehmens zu fordern.

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      In Ermangelung eines schützenswerten Interesses des übertragenden Rechtsträgers ist dessen Einwilligung abweichend von § 22 Abs 1 HGB nicht erforderlich (Decher in Lutter, § 18 Rn 2; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 5).

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      § 18 Abs 1 erfasst weiter nur die vollständige Übernahme der bisherigen Firma. Lediglich geringfügige Änderungen werden als zulässig erachtet (Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 19). Auch im Falle der Verschmelzung mehrerer übertragender Rechtsträger ist lediglich die Fortführung einer Firma möglich. Eine Kombination von Firmenbestandteilen ist ausgeschlossen (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 8).

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      Die allg Grenzen des Firmenrechtes sind auch bei der Firmenfortführung gem § 18 zu beachten. Auch im Falle der Firmenfortführung ist zu prüfen, ob die Firma beim neuen Rechtsträger zulässig ist. Es ist daher möglich, dass die Firma erst bei einer Fortführung durch den übernehmenden Rechtsträger unzulässig wird (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 8).

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      Die Firmenfortführung setzt gem § 19 HGB voraus, dass die Haftungsverhältnisse korrekt wiedergegeben werden. Weicht die Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers von der Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers ab, so kommt eine Beibehaltung des bisherigen Rechtsformzusatzes nur dann in Betracht, wenn ein Nachfolgevermerk die neue Rechtsform deutlich macht (Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 21). Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Rechtsformzusatz des übertragenden Rechtsträgers zu streichen und durch den korrekten Zusatz des übernehmenden Rechtsträgers zu ersetzen.

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      Wird das übernommene Handelsgeschäft als Zweigniederlassung weitergeführt, so ist bislang nicht geklärt, ob die Firmenfortführung auf diese Zweigniederlassung beschränkt werden kann. Behält der übernehmende Rechtsträger seine bisherige Firma bei, so sollte es zulässig sein, dass die Firma des übertragenden Rechtsträgers als Firmenzusatz für die neue Zweigniederlassung genutzt wird (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 10; Schwanna in Semler/Stengel, § 18 Rn 5; ähnlich Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 23).

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      Der Name eines Anteilsinhabers, welcher an dem übernehmenden Rechtsträger nicht mehr beteiligt ist, darf bei einer Firmenfortführung oder einer Neubildung der Firma nur dann verwendet werden, wenn der Anteilsinhaber oder seine Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Persönlichkeitsrechtes des ausscheidenden Anteilsinhabers, das Einwilligungsrecht ist daher höchstpersönlicher Natur. Die Einwilligung durch einen Insolvenzverwalter ist nicht möglich. Scheidet der Anteilsinhaber im Rahmen der Verschmelzung nicht aus, so unterstellt der Gesetzgeber ein Einverständnis.

      10

      

      Der Wille zur Gestattung der Firmenfortführung muss zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGH NJW 1994, 2025). Eine bloße Duldung der Firmenfortführung genügt jedenfalls

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