Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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17 Abs 2 S 2 die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entspr (§§ 242 ff HGB; §§ 316 ff HGB). Die Schlussbilanz ist daher von den für den regulären Jahresabschluss zuständigen Personen auf- und festzustellen (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 18; Widmann in Widmann/Mayer, § 24 Rn 51 f; aA Lanfermann in Kallmeyer, § 17 Rn 19, der die Notwendigkeit der Feststellung ablehnt). Gem § 245 HGB ist die Schlussbilanz zu unterzeichnen (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 18).

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      Nach dem eindeutigen Wortlaut ist der Anmeldung ausschließlich eine Bilanz beizufügen. Weder eine Gewinn- und Verlustrechnung noch ein Anhang (§ 284 HGB) werden darüber hinaus verlangt (Leuering NJW-Spezial 2010, 719; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 14; Decher in Lutter, § 17 Rn 8; Lanfermann in Kallmeyer, § 17 Rn 20; aA Widmann in Widmann/Mayer, § 24 Rn 103; Aha BB 1996, 2559).

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      Zu prüfen ist die Schlussbilanz nur, wenn auch für die Jahresbilanz eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, so nach §§ 316 Abs 1, 264a HGB; § 53 Abs 2 GenG; §§ 340k, 341k HGB; §§ 1, 6 PublG (Decher in Lutter, § 17 Rn 9; Lanfermann in Kallmeyer, § 17 Rn 36; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 20). Die Qualifizierung und Bestellung der Prüfer richtet sich nach den entspr gesetzlichen Vorschriften.

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      Die Schlussbilanz muss gem § 17 Abs 2 S 3 nicht bekannt gemacht werden.

3. Stichtag

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      Das Registergericht darf gem § 17 Abs 2 S 4 die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Durch die Frist soll eine angemessene Aktualität der Bilanz gewährleistet werden (Decher in Lutter, § 17 Rn 11). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist; für ihre Berechnung gelten die §§ 186 ff BGB. Ist der Acht-Monats-Zeitraum überschritten, muss der Registerrichter die Anmeldung als zurzeit unzulässig zurückweisen (BayObLG DB 2000, 811). Die Frist ist dabei zwingend, auch geringfügige Überschreitungen sind schädlich (OLG Köln GmbHR 1998, 1095, 1096).

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      Der Stichtag kann beliebig festgesetzt werden. In der Praxis wird dennoch regelmäßig aus Kosten- und Vereinfachungsgründen der ordentliche Bilanzstichtag des übertragenden Rechtsträgers gewählt, so dass Jahresabschluss und Schlussbilanz zusammenfallen (Leuering NJW-Spezial 2010, 719; Lanfermann in Kallmeyer, § 17 Rn 17). Möglich ist, dass der Stichtag nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages und der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses liegt (Drygala in Lutter, § 5 Rn 74; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 36). Er muss lediglich vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen.

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      Nicht erforderlich für die Fristwahrung ist, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung sämtliche für die Eintragung erforderlichen Unterlagen eingereicht sind. Bspw können die Negativerklärung oder die Schlussbilanz später übersandt werden (OLG Jena NJW-RR 2003, 1999); für die Berechnung der Acht-Monats-Frist kommt es allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung, nicht auf den Eingang der Bilanz an (Decher in Lutter, § 17 Rn 12, 14). Allerdings muss die Verschmelzung vor der Anmeldung zumindest wirksam beschlossen sein. Für eine fristwahrende Anmeldung ist es deshalb erforderlich, den Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzureichen (Decher in Lutter, § 17 Rn 13; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 45).

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      Fristwahrend ist auch eine nicht formgerechte Anmeldung, sofern der Formmangel später geheilt wird (OLG Jena NJW-RR 2003, 1999). Gleiches gilt für die Anmeldung bei einem unzuständigen Gericht, falls dieses den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht verweist (Decher in Lutter, § 17 Rn 17). Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Schlussbilanz zusammen mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung zunächst beim Registergericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingereicht wird und das Verfahren nach Eintragung der Kapitalerhöhung von Amts wegen an das Gericht des übertragenden Rechtsträgers abgegeben wird (aA Decher in Lutter, § 17 Rn 17).

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      Das Urteil des OLG Schleswig (DNotZ 2007, 957 mit Anm Weiler DNotZ 2007, 888) behandelt den Fall einer Verfristung des Antrages, da die Verschmelzung erst nach Ablauf des Achtmonatszeitraumes angemeldet wurde. Das OLG Schleswig spricht sich hier zu Recht für die Möglichkeit der Heilung durch Änderung des Verschmelzungsstichtages aus, wobei das Registergericht auf die bestehenden Mängel durch Zwischenverfügung hinzuweisen hat (OLG Schleswig DNotZ 2007, 957, 958, auch zur Unwirksamkeit einer Anmeldung „vorab per Telefax“).

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      Der Stichtag der Schlussbilanz geht dem Verschmelzungsstichtag unmittelbar vor bzw stimmt mit diesem überein (hM; vgl OLG Frankfurt GmbHR 2006, 382; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 37 mwN; Drygala in Lutter, § 5 Rn 74; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 17 Rn 13; aA Suchanek/Hesse Der Konzern 2015, 245, 246 ff; Heidtkamp NZG 2013, 852, 854 f; Lanfermann in Kallmeyer, § 17 Rn 14 f). Dies folgt aus der Zielsetzung der Bilanzkontinuität und der Ergebnisabgrenzung.

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      § 24 räumt dem übernehmenden Rechtsträger das Wahlrecht ein, das übergehende Vermögen mit den Werten der Schlussbilanz als Anschaffungskosten anzusetzen. Bereits aus diesem Grund müssen Verschmelzungsstichtag und Bilanzstichtag unmittelbar aufeinander folgen.

      (1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

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