Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt страница 107

Автор:
Жанр:
Издательство:
Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

12

       b)Fristwahrende Anmeldung13 – 15

       c)Verhältnis zum Verschmelzungsstichtag16, 17

      Literatur:

      Aha Ausgewählte Zweifelsfragen zur Rechnungslegung bei Verschmelzungen, BB 1996, 2559; Heidtkamp Die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz – praxisrelevante Zweifelsfragen, NZG 2013, 852; Leuering Die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz, NJW-Spezial 2010, 719; Scharff Beteiligungsrechte von Arbeitnehmervertretungen bei Umstrukturierungen auf Unternehmens- und Betriebsebene, BB 2016, 437; Sosnitza Das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3 UmwG, NZG 1999, 965; Suchanek/Hesse Umwandlungsstichtage und Bilanzen, Der Konzern 2015, 245; Weiler Heilung einer verfristeten Umwandlung durch Änderung des Umwandlungsstichtages, DNotZ 2007, 888.

      1

      Die Vorschrift legt abschließend einen Katalog von Unterlagen fest, die die Beteiligten bei der Anmeldung dem Registergericht vorzulegen haben. Bezweckt wird der Schutz der Anteilsinhaber: Der Registerrichter wird nämlich in die Lage versetzt, die Eintragungsvoraussetzungen, etwa Vorlage der Zustimmungs- und Verzichtserklärungen gem §§ 8 Abs 3, 9 Abs 3, 12 Abs 3, zu prüfen. In eigener Zuständigkeit prüft er die Vollständigkeit der Unterlagen (formelle Eintragungsvoraussetzungen) sowie die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages, die Verschmelzungsfähigkeit der Rechtsträger und die Rechtmäßigkeit der Verschmelzungsbeschlüsse (materielle Eintragungsvoraussetzungen). Der Umfang der Prüfungskompetenz beschränkt sich auf die Frage, ob der Beschl zwingende Gesetzesvorschriften verletzt, die zumindest auch öffentliche Interessen schützen (str, wie hier Sosnitza NZG 1999, 965, 973).

      2

      Folgende Urkunden sind der Anmeldung beizufügen:

der Verschmelzungsvertrag (§ 4),
die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse (§ 13) jedes an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers,
die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber (§§ 13 Abs 2, 40 Abs 2 S 2, 50 Abs 2, 51 Abs 2, 78) einschl der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber (§§ 43 Abs 1, 45d Abs 1, 51 Abs 1 S 2 und 3),
der Verschmelzungsbericht (§ 8) oder die Verzichtserklärungen (§ 8 Abs 3),
der Prüfungsbericht (§§ 9, 12) oder die Verzichtserklärungen (§§ 8 Abs 3, 9 Abs 3, 12 Abs 3, 54 Abs 1 S 3, 68 Abs 1 S 3), und
ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfes an den zuständigen Betriebsrat (§ 5 Abs 3).

      3

      Sind die Unterlagen notariell zu beurkunden, sind dem Registergericht entweder eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift zu übergeben. Andernfalls ist die Urschrift oder eine einfache Abschrift beizufügen. Ist der Verschmelzungsvertrag gem § 13 Abs 3 S 2 in der entspr Form den Verschmelzungsbeschlüssen als Anlage beigefügt, bedarf es keiner weiteren gesonderten Vorlage (OLG Karlsruhe NJW-RR, 1998, 903, 904). Der bloße Entwurf des Verschmelzungsvertrages genügt freilich nicht (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 5). Die Zuleitung an den Betriebsrat kann durch eine Empfangsquittung des Vorsitzenden nachgewiesen werden (Scharff BB 2016, 437, 438 f; Decher in Lutter, § 17 Rn 4; Zimmermann in Kallmeyer, § 17 Rn 3).

      4

      Sind die bei der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen nicht vollständig, wird das Registergericht den Anmeldenden auffordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen und ihm eine angemessene Frist setzen (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn. 7). Hat er bis zum Fristablauf die Unterlagen nicht beigebracht, weist das Registergericht den Antrag auf Anmeldung der Verschmelzung zurück (Decher in Lutter, § 17 Rn 6; vgl etwa OLG Bamberg NZG 2012, 1269).

II. Die Schlussbilanz (§ 17 Abs 2)

      5

      Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes übertragenden Rechtsträgers ist eine Schlussbilanz beizufügen. Die Norm bezweckt den Schutz der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, die gem § 22 im Bedarfsfall eine Sicherheitsleistung verlangen können (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 11; Schwanna in Semler/Stengel, § 17 Rn 13). Schließlich kann anhand der Schlussbilanz der Wert der Sacheinlage überprüft werden, sofern eine Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger erfolgt (§ 69 Abs 1 S 1 2. HS).

      6

      War ein beteiligter Rechtsträger bislang nicht buchführungs- und jahresabschlusspflichtig (§§ 238 Abs 1, 242 Abs 1 HGB), wird durch § 17 Abs 2 eine solche Pflicht nicht begründet. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass diese Rechtsträger ihre bisherigen Rechnungsunterlagen der Anmeldung beizufügen haben (Decher in Lutter, § 17 Rn 9; Lanfermann in Kallmeyer, § 17 Rn 12; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 17).

      7

      

Скачать книгу