Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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33 Anderweitige Veräußerung

       § 34 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

       § 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 3

      II.Verschmelzungsvertrag4 – 34

       1.Rechtsnatur5 – 10

       2.Abschluss11 – 13

       3.Vertretung14 – 20

       4.Form21

       5.Bedingung und Befristung22 – 25

       6.Kosten26

       7.Wirksamwerden des Vertrags, Zustimmungserfordernisse27 – 29

       8.Durchsetzung des Vertrags30 – 34

      III.Vertragsentwurf35 – 41

      IV.Vertragsänderungen, Aufhebung des Vertrags42 – 49

      V.Mängel des Verschmelzungsvertrags50 – 57

      Literatur:

      Grunewald Auslegung von Unternehmens- und Umwandlungsverträgen, ZGR 2009, 647; Kallmeyer Das neue Umwandlungsgesetz, ZIP 1994, 1746; Kiem Die schwebende Umwandlung, ZIP 1999, 173; Körner/Rodewald Bedingungen, Befristungen, Rücktritts- und Kündigungsrechte in Verschmelzungs- und Spaltungsverträgen, BB 1999, 853; Melchior Vollmachten bei Umwandlungsvorgängen – Vertretungshindernisse und Interessen-Kollisionen, GmbHR 1999, 520; Pöllath/Philipp Unternehmenskauf und Verschmelzung: Pflichten und Haftung von Vorstand und Geschäftsführer, DB 2005, 1503; Priester Strukturveränderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; Tischer Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schwebender Verschmelzung, WPg 1996, 745.

      1

      Die Vorschrift des § 4 Abs 1 S 1 fordert für alle Verschmelzungsvorgänge den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags. Die Voraussetzung des Abschlusses eines Verschmelzungsvertrags gilt sowohl für die Verschmelzung durch Aufnahme als auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Die Regelung des § 4 setzt die ursprünglichen Bestimmungen in § 340 Abs 1 AktG aF, § 21 Abs 4 KapErhG und § 44a Abs 3 VAG aF fort.

      2

      Nach § 125 S 1 gilt § 4 auch bei Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme; hier ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag erforderlich. Anders als bei der Verschmelzung zur Neugründung, wo ein Verschmelzungsvertrag notwendig ist, ist bei einer Spaltung zur Neugründung hingegen anstelle eines Spaltungsvertrags ein Spaltungsplan aufzustellen.

      3

      Bei Fassung der Verschmelzungsbeschlüsse muss der endgültig abgeschlossene Verschmelzungsvertrag noch nicht vorliegen. § 4 Abs 2 stellt vielmehr klar, dass ein schriftlicher Entwurf des Verschmelzungsvertrags als Beschlussgrundlage ausreicht (so bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten des UmwG BGHZ 82, 188, 194 – Hoesch-Hoogovens).

      4

      Der Verschmelzungsvertrag wird zwischen den sich verschmelzenden Rechtsträgern abgeschlossen. Er ist neben den Verschmelzungsbeschlüssen wesentliche Grundlage für die Verschmelzung. Im Verschmelzungsvertrag werden die Bestimmungen festgelegt, unter denen die Verschmelzung – vorbehaltlich der Zustimmung der Anteilsinhaber – erfolgt.

      5

      Die Rechtsnatur des Verschmelzungsvertrags wird unterschiedlich beurteilt. Eine Zuweisung zu lediglich einem Vertragstyp ist jedoch nicht möglich. Der Verschmelzungsvertrag weist vielmehr Merkmale verschiedener Vertragstypen auf.

      6

      

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