Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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Anl 1 Nr 21100 KV). Geschäftswert ist das Aktivvermögen des übertragenden Rechtsträgers ohne Abzug von Verbindlichkeiten, aus Vereinfachungsgründen der Betrag der Aktivseite der Bilanzsumme (abzüglich eines Verlustvortrags). Der Geschäftswert ist auf 10 Mio EUR begrenzt (§ 107 Abs 1 GNotKG). Werden in derselben notariellen Urkunde Verzichtserklärungen abgegeben, sind sie gegenstandsgleich und führen zu keinen zusätzlichen Notarkosten. Zu den anfallenden Kosten vgl iÜ die Erläuterungen unter §§ 6, 8 und 9.

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      Der Verschmelzungsvertrag bedarf der Zustimmung der Anteilseignerversammlungen der beteiligten Rechtsträger. Die Zustimmung hat Außenwirkung. Bis zur Erteilung der Zustimmung ist der Verschmelzungsvertrag schwebend unwirksam (zum Schwebezustand von Umw ausgelöst durch Anfechtungsklagen Kiem ZIP 1999, 173). Gleiches gilt, wenn nach § 13 zusätzlich die Zustimmung einzelner Anteilsinhaber zu dem Verschmelzungsbeschluss notwendig ist. Der Verschmelzungsvertrag wird dann erst wirksam, wenn auch die notwendigen Zustimmungen sämtlich erteilt sind.

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      Auch ohne Zustimmung der Anteilsinhaber entfaltet der beurkundete Verschmelzungsvertrag jedoch bereits Rechtswirkungen unter den Parteien des Verschmelzungsvertrags. So sind die Organe der beteiligten Rechtsträger verpflichtet, die notwendigen Zustimmungen der Anteilsinhaber zu dem Verschmelzungsvertrag einzuholen (Schröer in Semler/Stengel, § 4 Rn 25; Kiem ZIP 1999, 173).

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      Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verschmelzungsvertrags (nicht der Verschmelzung als solcher: diese wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam) ist zu unterscheiden: Stimmen die Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger dem bereits notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zu, wird der Verschmelzungsvertrag wirksam, wenn ihm die Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger zugestimmt haben und auch die ggf nach § 13 abzugebenden Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber erteilt sind. Haben die Anteilseigner hingegen dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zugestimmt, wird der Verschmelzungsvertrag wirksam, wenn er nach Erteilung der Zustimmungen in der Fassung beurkundet wird, der die Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger zugestimmt haben. Der Vertrag muss in diesem Fall mit dem Entwurf, dem die Anteilseigner zugestimmt haben, identisch sein. Stimmen die Anteilseigner eines beteiligten Rechtsträgers dem Verschmelzungsvertragsentwurf (oder dem beurkundeten Vertrag) nur in abgeänderter Form zu, liegt darin die Ablehnung des vorgelegten Vertrags, verbunden mit dem Angebot an die anderen beteiligten Rechtsträger auf Abschluss des Verschmelzungsvertrags in geänderter Fassung (§ 150 Abs 2 BGB). Das Verschmelzungsverfahren muss dann für den geänderten Vertrag neu durchlaufen werden (vgl zur Bindung von Verschmelzungsbeschlüssen und zur Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags auch bei § 4 Rn 44 ff und § 13 Rn 25 ff).

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      Der wirksame Verschmelzungsvertrag begründet klagbare Ansprüche auf Durchführung der Verschmelzung. Es können alle zur Durchführung der Verschmelzung erforderlichen Handlungen im Grundsatz eingeklagt werden (vgl Schröer in Semler/Stengel, § 4 Rn 45; Drygala in Lutter, § 4 Rn 36; Mayer in Widmann/Mayer § 4 Rn 61). Im Einzelnen gilt:

Geklagt werden kann auf die Erfüllung der verschmelzungsvertraglichen Verpflichtungen (Durchführung der Verschmelzung, Vornahme einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung, vgl Mayer in Widmann/Mayer, § 4 Rn 61; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 4 Rn 11).
Möglich sind Klagen gegen den übertragenden Rechtsträger auf Erstellung einer Schlussbilanz sowie zur Bestellung des Treuhänders nach § 71 Abs 1. Die Vollstreckung erfolgt, über unvertretbare Handlungen, nach § 888 ZPO.
Sowohl der übernehmende Rechtsträger (die neuen Aktien) als auch der übertragende Rechtsträger (die zu tauschenden alten Aktien) haben die Aktien dem Treuhänder zu übergeben. Die Vollstreckung eines entspr Urteils richtet sich hierbei nach § 883 ZPO.
Der übertragende Rechtsträger hat gegen den übernehmenden Rechtsträger einen Anspruch auf Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister. Die Vollstreckung kann nach § 894 ZPO erfolgen. Für einen entspr Anspruch des übernehmenden Rechtsträgers gegen den übertragenden Rechtsträger fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers nach § 16 Abs 1 S 2 berechtigt ist, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers anzumelden.

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      Sowohl der übernehmende als auch die übertragenden Rechtsträger sind iÜ verpflichtet, unberechtigten Klagen gegen die Wirksamkeit der Verschmelzungsbeschlüsse entgegenzutreten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 4 Rn 23).

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      Anspruchsberechtigt sind jeweils die beteiligten Rechtsträger. Die Ansprüche werden durch deren Organe geltend gemacht. Unmittelbare Ansprüche der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger bestehen hingegen nicht. Sie sind nicht Partner des Verschmelzungsvertrags. Der Verschmelzungsvertrag als Ganzes ist kein Vertrag zugunsten Dritter (Drygala in Lutter, § 4 Rn 38). Die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger können eine beschlossene Verschmelzung vielmehr nur über ein etwa bestehendes Weisungsrecht (bei der GmbH oder der PersHandelsGes) oder – mittelbar – über die Drohung mit etwa bestehenden Schadensersatzansprüchen durchsetzen.

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      Einzelne verschmelzungsvertragliche Regelungen können allerdings als vertragliche Bestimmungen zugunsten Dritter angesehen werden. Dies gilt zB für Ansprüche der Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger auf Anteilsgewährung bzw auf bare Zuzahlungen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 4 Rn 3). Eine Geltendmachung dieser Ansprüche unmittelbar durch die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger ist möglich. Die Ansprüche sind gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten. Sie können nur durchgesetzt werden, wenn der übernehmende Rechtsträger über die zu gewährenden Anteile bereits verfügt. Dies ist der Fall, wenn eigene Anteile verwendet werden sollen oder eine notwendige Kapitalerhöhung bereits beschlossen ist. Unterlassen die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers hingegen die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung, gehen die Ansprüche ins Leere (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 4 Rn 22; vgl nachfolgend Rn 34).

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      Ansprüche gegen die Anteilsinhaber eines übernehmenden Rechtsträgers auf Beschl

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