Verteidigervergütung. Andreas Mertens

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Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung

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vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Höhe dieses Zuschlags steht im Ermessen des Rechtsanwalts, richtet sich insbesondere nach den Erfolgschancen in der Sache und dürfte im Durchschnittsfall einer Erfolgschance von 50 % (also Obsiegen in jedem zweiten Fall) mit 100 % als angemessen anzusetzen sein.[27]

      Hinweis

      Neben dem eigentlichen Erfolg in der Hauptsache (z.B. Freispruch) sollte ebenfalls die Kostenerstattung (z.B. § 153 StPO mit Kostenerstattung) aufgenommen werden, damit anschließend die Kostenerstattung nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegt.

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      Ferner muss die Vereinbarung zwingend die Angabe enthalten, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll. Die Vergütungshöhe lässt sich etwa durch ein bestimmtes Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren oder durch eine Pauschale konkretisieren. Bei der Frage der Bedingung, die die Vergütung auslöst, ist es angezeigt, den Erfolgsfall möglichst genau zu beschreiben, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, dazu gehören auch Klarstellungen möglicher Zweifelsfälle, wie etwa das Erreichen eines Teilerfolgs oder der Fall, dass nach vorzeitiger Mandatsbeendigung der Erfolg dennoch eintritt.

      Endlich bedarf es der Angabe der wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, § 4a Abs. 3 Satz 1 RVG, sowie des Hinweises, dass die Vereinbarung selbstverständlich keine Auswirkungen auf die seitens des Auftraggebers ggf. zu zahlenden Gerichts- oder Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

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      Muster 2 Erfolgshonorarvereinbarung

Erfolgshonorarvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …
im Folgenden: Rechtsanwalt.
I.) Mandatierung Der Auftraggeber bevollmächtigte am … den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren (Az.) vor der Staatsanwaltschaft in … wegen des Verdachts des … II.) Annahmen Auftraggeber und Rechtsanwalt sind einander einig, dass 1. der Vorwurf des …, die aktuelle Sach- und Rechtslage, jedenfalls in Kombination mit der Unbestraftheit des Auftraggebers, nicht die Voraussetzungen des § 140 StPO erfüllen, ein Fall der notwendigen Verteidigung mithin nicht gegeben ist. 2. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers sich wie Folgt darstellen: (Einkommen/Belastungen/Fixkosten/Unterhaltsverpflichtungen pp.) Über sonstiges Vermögen zu seiner freien Verfügung verfügt der Auftrageber nicht. Eine Rechtsschutzversicherung besteht ebenfalls nicht. Die Beauftragung eines Wahlverteidigers kommt alsdann nur in Betracht, wenn das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet wird, da nur so ein ihm irreparabel erscheinender Verlust an Ansehen und Reputation in der Kleinstadt … bei öffentlichem Bekanntwerden der Vorwürfe vermieden werden kann. Der Auftraggeber bekleidet nämlich das öffentliche Ehrenamt des … und ist zudem aktuell mit seiner Selbständigkeit als … in Existenzgründung befindlich. Insofern stellen eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens (mit oder ohne Auflagen und Weisungen) bzw. eine Beendigung der Verfolgung (mit oder ohne Auflagen und Weisungen) oder ein Strafbefehl einen Erfolg im Sinne dieser Erfolgshonorarvereinbarung dar. 3. die Entwicklung des Ermittlungsverfahrens gegenwärtig nicht sicher antizipiert werden kann, weil (…). Insofern ist auch die Gewährung von Akteneinsicht in das Parallelverfahren zum Aktenzeichen … gegen Herrn … abzuwarten. (…) III.) Es wird vereinbart, dass der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Vergütung eines Wahlverteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Vergütung nur dann erhält, wenn das Ermittlungsverfahren mit einem Erfolg im oben unter Ziffer II.) 2. beschriebenen Sinne, also ohne öffentliche Hauptverhandlung, beendet werden kann. Für den Fall dieses Erfolgseintritts erhält der Verteidiger eine Pauschalvergütung für das Ermittlungsverfahren in Höhe von netto 3.000,00 € (in Worten: dreitausend Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. IV.) Hinweise 1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Staatskasse im Fall einer Kostenerstattung nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattet. Das hier vereinbarte Erfolgshonorar wird nicht erstattet werden. 2. Der Auftraggeber wird ferner darauf hingeweisen, dass diese Vereinbarung seine Verpflichtung zur Leistung von Gerichts- sowie Verwaltungskosten unberührt lässt und auch keinen Einfluss auf die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. 3. Der Auftraggeber wird endlich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ohne diese Erfolgshonorarvereinbarung sich anhand Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bemisst. Danach können in einem Ermittlungsverfahren die Gebührentatbestände der Nrn. 4100, 4102, 4104, 4141 VV entstehen. Diese Gebühren sehen einen Rahmen wie Folgt vor: Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV: 40,00 bis 360,00 € Terminsgebühr gem. Nr. 4102 VV: 40,00 bis 450,00 € Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV: 40,00 bis 290,00 € Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV: 40,00 bis 290,00 € Innerhalb dieser Rahmen würde die richtige Gebühr, angesichts der unter Ziffer II.) 2. genannten Umstände sicher jeweils mindestens die Mittelgebühr, gefunden werden. Danach entstünden dem Rechtsanwalt ohne diese Erfolgshonorarvereinbarung Gebühren in Höhe von zirka 775,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen (Kopierkosten, Reisekosten, Abwesenheitsgelder, Pauschale für Post- und Telekommunikation pp.). V.) Auslagen Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagesgelder, Abwesenheitsgelder, Pauschale für Post- und Telekommunikation sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden

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