Verteidigervergütung. Andreas Mertens

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Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung

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href="#ufd974563-9380-4994-b166-6583e6be6eb1">Rn. 17 ff.) wird daher die Vergütungsvereinbarung mit unterschiedlichen Mustern erläutert werden. Dabei werden Wirksamkeitsvoraussetzungen, verschiedene Abrechnungsarten sowie weitere wichtige Regelungsinhalte ebenso vorgestellt, wie Fragen der praktischen Handhabung besprochen werden.

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      In Teil 3 (Rn. 146 ff.) wird die gesetzliche Vergütung behandelt werden. Da für den Wahl- und den notwendigen Verteidiger dieselben Gebührentatbestände gelten, werden die für den Strafverteidiger in Betracht kommenden Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu Beginn vorgestellt werden. Eine jeweils einleitende Tabelle mit den entsprechenden Gebührenbeträgen soll die Berechnung erleichtern. Im Anschluss werden die Besonderheiten der Vergütung des Wahl- sowie des Pflichtverteidigers im Einzelnen erklärt werden. Es folgen die Gebührentatbestände aus dem Bußgeldverfahren sowie die Berechnung der Auslagen.

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      Wer als Rechtsanwalt seine Ansprüche realisieren und Einnahmen erzielen möchte, muss weiterhin das Rechnungsschreiben beherrschen. Fragen zu generell zwingenden oder im Einzelfall erforderlichen Inhalten werden in Teil 4 (Rn. 659 ff.) beantwortet werden.

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      Erstattungsansprüche (gegen die Staatskasse oder Dritte) sind ein Weg zur Realisierung der verdienten Vergütung unter Freistellung des Mandanten. Damit ein solcher Erstattungsanspruch später geltend gemacht werden kann, bedarf es zunächst einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Die Regeln, Auswirkungen und Korrekturinstrumente werden in dem folgenden Teil 5 (Rn. 678 ff.) dargestellt werden. Das Wissen hierum ist unerlässliche Grundlage, nicht nur den eigenen Gebührenanspruch zu realisieren, sondern ebenfalls den monetären Belangen des Mandanten gerecht zu werden. Zur Regelungsmaterie der Kostengrundentscheidung zählen die Verteilung der notwendigen Auslagen sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Pflichtverteidigervergütung etc.) letztlich tragen muss. Auch erschöpft sich der Begriff der notwendigen Auslagen nicht nur in der Verteidigervergütung, sondern umfasst gleichfalls sonstige Parteiaufwendungen.

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      In Teil 6 (Rn. 856 ff.), Kostenfestsetzung, werden verschiedene Formen von Kostenfestsetzungsanträgen aufgezeigt werden. Es sind dies die Erstattungsansprüche gem. § 464b StPO, die Möglichkeiten der Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG sowie die Anmeldung der Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG. Wegen des Sachzusammenhangs werden in diesem Kapitel ebenfalls die Verfahren zur Feststellung eines Pauschanspruchs des Wahlanwalts (§ 42 RVG) sowie zur Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten oder beigeordneten Verteidiger (§ 51 RVG) präsentiert werden. Informationen zur Verhinderung einer Aufrechnung der Staatskasse mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch (§ 43 RVG) sowie zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vertretenen als Grundlage der Realisierung der gesetzlichen Wahlanwaltsvergütung für den bestellten Verteidiger (§ 52 RVG) runden Teil 6 ab.

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      Wenig beliebt, weil in der Regel nicht ertragreich, ist die Beratungshilfe. Ob man sich darauf einlässt oder nicht, obliegt allerdings nicht immer dem Grundsatz der Vertragsfreiheit: Gegebenenfalls muss ein Beratungshilfemandat angenommen werden. Die Regeln der Vergütung erläutert ein erster Exkurs (Rn. 1107 ff.).

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      In einem abschließenden weiteren Exkurs (Rn. 1139 ff.) wird die Vergütung des Zeugenbeistands sowie die des Vertreters der Nebenklage bzw. eines Privatklägers behandelt werden. Zwar handelt es sich dabei selbstverständlich nicht um Strafverteidigung, die Tätigkeiten werden aber häufig von Strafrechtlern wahrgenommen, weshalb sie zumindest kursorisch in dieses Buch aufgenommen wurden.

      Anmerkungen

       [1]

      Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320, 320.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung

       B. Instrumente der Vergütung

       C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung

       D. Praktische Handhabung

       E. Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers

      Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung

      Teil 2 VergütungsvereinbarungA. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › I. Form

I. Form

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      Als wichtigstes Formerfordernis bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vergütungsvereinbarung die Textform. Die Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung mit dem Zweck der Information der Vertragspartner und Dokumentation des Vertragsinhalts. Konkrete Anforderungen an die Textform sind in § 126b BGB niedergelegt:

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       Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.

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