Verteidigervergütung. Andreas Mertens

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Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung

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auf die Pflichtverteidigervergütung?

       1.Problematik der Reisekosten

       2.Aufrechnung oder Unterschreitung der Pflichtverteidigervergütung

       III.Geldempfangsvollmacht

       IV.Anspruch des Pflichtverteidigers auf die Wahlverteidigervergütung, § 52 RVG

       1.§ 52 Abs. 1 RVG

       2.Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse, § 52 Abs. 2 Alt. 1 RVG

       3.Feststellung der Leistungsfähigkeit, § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG

       4.Sofortige Beschwerde

       5.Neuer Antrag

       6.Weiteres Vorgehen

       Exkurs 1: Die Beratungshilfe im Straf- und Bußgeldverfahren

       A.Vorbemerkung und Allgemeines

       I.Außergerichtliche Tätigkeit für Mittellose

       II.Übernahmeverpflichtung

       III.Thematisches Spektrum der Beratungshilfe

       B.Die Bewilligungsvoraussetzungen

       I.Voraussetzungen in der Person des Rechtssuchenden

       1.Mittellosigkeit

       2.Fehlen alternativer Beratungsmöglichkeiten

       3.Keine Mutwilligkeit

       4.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

       II.Antrag

       1.Antrag durch den Rechtssuchenden

       2.Antrag durch den Anwalt

       3.Erinnerung

       III.Beratungshilfefähige Tätigkeiten

       1.Grundsätzliche Beschränkung auf Beratungstätigkeit

       2.Vertretung bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Annexen

       3.Vertretung in Strafvollzugsangelegenheiten

       C.Die einzelnen Gebühren in der Beratungshilfe

       I.Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV („Schutzgebühr“)

       II.Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV

       III.Die Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV

       IV.Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV

       V.Anrechnung der Gebühren Nrn. 2501 und 2503 VV

       VI.Ansprüche gegen den Gegner (§ 9 BerHG)

      

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