Verteidigervergütung. Andreas Mertens

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Verteidigervergütung - Andreas Mertens Praxis der Strafverteidigung

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       D.Kostenfestsetzung

       E.Vergütungsvereinbarung, Erfolgshonorar, Tätigkeit pro bono

       Exkurs 2: Zeugenbeistand, Nebenklage- und Privatklagevertretung

       A.Zeugenbeistand

       B.Nebenklagevertretung

       I.Gebühren

       II.Bestellter oder beigeordneter Beistand

       III.Gebührenhöhe

       C.Privatklagevertretung

       I.Allgemeine Gebühren

       II.Einigungsgebühr

       III.Einzeltätigkeit

       IV.Gebührenhöhe

       V.Prozesskostenhilfe

       Verzeichnis der Muster

       Literaturverzeichnis

       Stichwortverzeichnis

      Inhaltsverzeichnis

       A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

       B. Systematik des RVG

       C. Aufbau des Buches

      Teil 1 Einführung › A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

      1

      Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers. Neben der Vereinfachung der Gesetzesstruktur sollte das neue Gesetz zu einer Einnahmeverbesserung der Rechtsanwälte führen. Des Weiteren wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung zukommt. Schließlich wurden Gebührenanreize zur Erledigung von Verfahren ohne Hauptverhandlung geschaffen. Außerdem fanden erstmalig die Tätigkeiten als Zeugenbeistand und Mediator Erwähnung.

      2

      3

      4

      5

      Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:

Vergütungsvereinbarungen sind nunmehr in Beratungshilfesachen zulässig, ferner ist ein Verzicht auf jede Vergütung möglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG).
Einführung einer Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung, § 12c RVG,

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