Verteidigervergütung. Andreas Mertens
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VI.Rechtsmittelverfahren
E.Der Pauschantrag des Pflichtverteidigers, § 51 RVG
I.Persönlicher Anwendungsbereich
II.Voraussetzungen des Pauschanspruchs
1.Die Bedeutung der Sonderopferrechtsprechung
2.Normierung typischer „Pauschumstände“ durch das RVG
3.Im Gesetz angelegte Vereinheitlichung zu §§ 51 und 42 RVG
4.Die qualitative Aufwertung der Erstreckungswirkung, § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG
III.Das Verfahren zur Bewilligung einer Pauschvergütung
1.Bewilligung in Abgrenzung zu Festellung
2.Zuständigkeit
a)Zuständigkeit in Strafsachen
b)Zuständigkeit in Bußgeldsachen
3.Zulässigkeitsvoraussetzungen
b)Fälligkeit der gesetzlichen Vergütung
c)Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen
4.Nützliches und Sinnvolles
a)Begründung und Begründetheit des Antrags
b)Bezifferung des Antrags
aa)Fehlende Bindungswirkung einer Bezifferung
bb)Vereinheitlichungsgedanken und Leitlinien
cc)Begrenzung analog § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG?
c)Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte, § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG
V.Vorschuss, § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
1.Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
2.Übernahme der „BRAGO-Kriterien“
3.Vorschussgewährung für Tätigkeit im Ermittlungsverfahren
4.Begründung des Vorschussantrags
VI.Kostenfestsetzung
1.Kostenfestsetzung nach § 55 RVG
2.Anrechenbarkeit von Zahlungen
F.Besonderheiten für den beigeordneten Verteidiger