Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens. Steffen Evers
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Mayer Die Untreue, in: Materialien zur Strafrechtsreform, 1. Bd., 333, 337.
BGHSt 51, 100 ff.
BGHSt 40, 287 ff.; 43, 293 ff.
BGHSt 20, 304 ff.; 35, 333 ff.; 47, 8 ff.
BGHSt 49, 317 ff.; BGH NStZ 2006, 210 ff.; BGH NJW 2006, 2864 ff.
BGHSt 51, 100 ff.; 52, 323 ff.
Vgl. Dahs NJW 2002, 272.
Vgl. Achenbach/Ransiek/Seier Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 595 (Untreue, Rn. 4 ff.) In der Polizeilichen Kriminalstatistik ist von 1994 (6.338) bis 2011 (10.697) ein deutlicher Anstieg der Untreuefälle erkennbar. 2009 belief sich der Wert sogar auf 12.577 Fälle, vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, 45, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 21.6.2013). Hinzu kommt ein mutmaßlich extrem hohes Dunkelfeld, vgl. Achenbach/Ransiek/Seier Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 596 (Untreue, Rn. 9); LK/Schünemann 12. Aufl., § 266, Rn. 5; Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 889; Loeck Strafbarkeit des Vorstands der Aktiengesellschaft wegen Untreue, 4. Schilling verneint dagegen unter Verkennung der vorliegenden Zahlen einen Anstieg der Verfahren wegen Untreue. Seiner Meinung nach folge aus der qualitativen Expansion gerade keine quantitative, vgl. ders. Fragmentarisch oder Umfassend?, 188 f.
Vgl. Saliger HRRS 2006, 10, 14 f.
Seier Die Untreue (§ 266 StGB) in der Rechtspraxis, in: Bernsmann/Ulsenheimer (Hrsg.), Bochumer Beiträge zu aktuellen Strafrechtsthemen, 145.
Volhard FS Lüderssen, 673; Saliger HRRS 2006, 10.
Kraatz JR 2011, 434 spricht diesbezüglch von einem „Boom“.
Der Betrug ist aber nicht in jeder Fallgestaltung ein Wirtschaftsdelikt, wie z.B. in der Konstellation des Heiratsschwindels deutlich wird. Er ist es aber dann, wenn die Wirtschaft über die Schädigung des Individuums hinaus eine Beeinträchtigung erfährt, vgl. Wittig Wirtschaftsstrafrecht, 127 (§ 14, Rn. 1). Zur Geschichte des Betrugstatbestandes ausgehend vom Zwölf Tafel Gesetz eingehend Schlüchter Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens beim Betrug – Ärgernis oder Rechtsstaatserfordernis?, in: Brieskorn/Mikat/Müller/Willoweit (Hrsg.), Vom mittelalterlichen Recht zur neuzeitlichen Rechtswissenschaft, 573, 574 ff.
Teil 1 Einleitung › C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
Teil 1 Einleitung › C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung › I. Ziel der Arbeit
I. Ziel der Arbeit
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Ziel der Arbeit ist die Neuinterpretation des Verhältnisses der Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden.
Diese sollen jeweils hinsichtlich ihres Inhalts untersucht und auf eine feste Grundlage gestellt werden. Durch die Herausbildung klarer Kriterien wird dann eine trennscharfe Abgrenzung von Versuchs- und Vollendungsunrecht ermöglicht.
Zusätzlich soll auch der wirtschaftlichen Praxis Rechnung getragen werden, indem den im Wirtschaftsleben handelnden Akteuren die Grenze krimineller Vermögensverletzung vor Augen geführt wird. Dadurch wird die Notwendigkeit berücksichtigt, im Wirtschaftsleben auch risikobehaftete Entscheidungen zu treffen.
Die Untersuchung soll schließlich zur rechtspolitischen Diskussion um die Leistungsfähigkeit des Strafrechts beitragen. Sie soll anhand des Wirtschafsstrafrechts helfen, die Diskussion zu systematisieren, Fehlentwicklungen zu enttarnen und Lösungswege aufzuzeigen. Letztendlich soll sie damit einen Beitrag zur Rekonturierung des teils konturlosen deutschen Wirtschaftsstrafrechts leisten.
Teil 1 Einleitung › C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung › II. Gang der Untersuchung
II. Gang der Untersuchung
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Den Rahmen der Untersuchung bilden die für das Verhältnis der Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden in Betracht kommenden Möglichkeiten. Nach einer ersten Analyse kommen vier mögliche Varianten in Betracht.
Den Ausgangspunkt bildet die herrschende Vorstellung eines Gleichlaufs der beiden Begriffe (Rn. 24 ff.). Diese wird im Rahmen der Untersuchung wegen ihrer scheinbaren Unumstößlichkeit und Absolutheit als „Dogma der Identität“ bezeichnet. Bei der Darstellung des status quo wird mit der Untersuchung des Begriffs des Vermögensschadens als Angelpunkt des „Dogmas der Identität“ begonnen (Rn.