Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern Praxis der Strafverteidigung

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uneingeschränkt fort[31]. Der Revisionsführer hatte in der Hauptverhandlung vergeblich die der Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeschaltete Untersuchung[32] des Angeklagten unter Einsatz eines Polygraphen beantragt.

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      Teil 1 EinführungB › IV. Reformbestrebungen

IV. Reformbestrebungen

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      Aus aktuellem Anlass war über eine Erweiterung der Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen nachgedacht worden. Im Dezember 1993 kam es in Düsseldorf zu einem Überfall auf eine Videothek. Der Täter fesselte die Angestellte, stülpte ihr eine Plastiktüte über den Kopf und verschloss diese mit Klebeband so fest am Hals, dass die 28-Jährige qualvoll erstickte. Ihr Mörder flüchtete mit 650 DM aus der Tageskasse. Der mutmaßliche „Videothekenmörder“ Werner P. wurde kurz darauf gefasst, aber 1994 vom Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen. 2006 wurde bei einem Routineabgleich an einem Klebeband, das als Mordwerkzeug gedient hatte und 1993 am Tatort – in der Videothek – gefunden worden war, genetisches Material des 1994 freigesprochenen Mannes gefunden. Dieser hatte 80.000 DM Entschädigung für die „zu Unrecht“ erlittene Untersuchungshaft erhalten.

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      Anmerkungen

       [1]

      Köhne, Mord und Totschlag – Die notwendige Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte, NStZ 2007, 165; s. auch Kreuzer, StV 2007, 598.

       [2]

      Vom 26.01.1998, BGBl. I, 160; hierzu Schöch, NJW 1998, 1257.

       [3]

      6. StrRG vom 26. 01.1998, BGBl. I, 164 ff.; Überblick bei Stächlin, StV 1998, 98 und Kreß, NJW 1998, 633 sowie Sander/Hohmann, NStZ 1998, 273.

       [4]

      Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 2003 (BKA 2004), S. 133. Erheblich zugenommen haben allerdings erneut die erfassten Fälle gefährlicher und schwerer Körperverletzung; S. 231.

       [5]

      Überblick Rn. 1451.

       [6]

      Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und begleitende Regelungen v. 22.10.2010, BGBl. I 2300.

       [7]

      EGMR Urt. v. 17.12.2009 – 19359/04, NStZ 2010, 263 = StV 2010, 181, rechtskräftig seit 10.05.2010.

       [8]

      Abdruck im Wortlaut Rn. 2966.

       [9]

      Hierzu ausführlich Rn. 2965.

       [10]

      BVerfG Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450 = StV 2011, 470.

       [11]

      Näheres Rn. 1464.

       [12]

      BTDrs. 173/12, s. Rn. 1461.

       [13]

      Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen, 40. StÄG vom 22.03.2007 [BGBl. I S. 354]; hierzu Mosbacher, NStZ 2007, 665

      

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