Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern Praxis der Strafverteidigung

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von Serienstraftaten auf Experten zurück, die sog. crime profiler, die in den USA seit Längerem zum Einsatz kommen[18]. Diese Kriminalpsychologen versuchen, anhand des Spurenbildes und sonstiger Tatumstände ein Profil des Täters zu erstellen. Derartige Psychogramme, die bereits in den siebziger Jahren vom FBI entwickelt worden sind, dürfen als Ermittlungsgrundlage in ihrer Aussagekraft nicht überschätzt werden. Sie können Fehlvorstellungen in Bezug auf den Täter erzeugen. Die Täteranalyse vermag ohnehin die eigenständige unabhängige Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu ersetzen[19].

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      Crime profiling hat allerdings auch in der Bundesrepublik schon zu vereinzelten Ermittlungserfolgen geführt. Durch Analyse seines von Psychologen detailgenau zusammengefügten Charakterbildes konnte vor mehreren Jahren die Polizei eine wirksame Strategie entwickeln, den ausgebrochenen „Heidemörder“ Thomas Holst zu veranlassen, sich freiwillig den Strafverfolgungsbehörden zu stellen.

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      Ist der Täter gefunden, stellt sich die Frage nach der subjektiven Tatseite. Welche Vorstellungen oder Affekte haben ihn beherrscht? War er uneingeschränkt schuldfähig? Ist er als potenziell gefährlich einzustufen? Hier sind die Psychowissenschaften gefragt. Längst nicht in jedem Fall sind sich die Psycho-Sachverständigen in der Beurteilung der Täterpersönlichkeit oder des Tatgeschehens einig.

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      Anmerkungen

       [1]

      BGH Urt. v. 20.05.2003 – 5 StR 592/02; Zum Todesbegriff siehe Rn. 152 ff.

       [2]

      Zur Todesursächlichkeit einer Handlung siehe Rn. 176 ff.

       [3]

      Vgl. Blankenburg/Sessar/Steffen, Die Staatsanwaltschaft im Prozess strafrechtlicher Sozialkontrolle, 1978, S. 262.

       [4]

      Vgl. etwa BGH Urt. v. 03.03.2000 – 2 StR 388/99, NStZ-RR 2000, 329 = StV 2000, 556.

       [5]

      BGH Urt. v. 08.04.1960 – 4 StR 2/60, BGHSt 14, 213 [217] = NJW 1960, 1261.

       [6]

      Lesenswert OLG Oldenburg Urt. v. 26.02.1996 – Ss 486/95, NStZ-RR 1996, 240.

       [7]

      BGH Urt. v. 24.01.2003 – 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183 = NStZ 2003, 444 = StV 2003, 269.

       [8]

      Siehe im Einzelnen BGH Urt. v. 11.12.2008 – 4 StR 376/08, NStZ 2009, 404 = StV 2009, 509.

       [9]

      Siehe Näheres hierzu Rn. 501.

       [10]

      Siehe Näheres hierzu Rn. 277.

       [11]

      Siehe Näheres hierzu Rn. 2128.

       [12]

      Zur Verteidigung in Geständnis-Widerrufs-Fällen vgl. Stern, StV 1990, 563.

       [13]

      StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 1.

       [14]

      BGH Urt. v. 28.10.2010 – 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50.

       [15]

      Jüngling, Kriminalistik 1986, 524: „Um 2500 Jahre verschätzt“.

       [16]

      Hierzu etwa Lange, Fehlerquellen im Ermittlungsverfahren, 1980, S. 66/67.

       [17]

      BGH Beschl. v. 27.10.2005 – 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48 = StV 2006, 62.

       [18]

      Harbort, Ein Täterprofil für multiple Raubmörder, Kriminalistik 1998, 481; Pead, Psychologische Täterprofile, Kriminalistik 1994, 335.

       [19]

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