Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. Bernd Volckart

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Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug - Bernd Volckart Praxis der Strafverteidigung

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AG sie erlassen hat, die Berufung und außerdem immer die Revision, gegen die dabei getroffenen Bewährungsanordnungen die nach § 305a Abs. 1 StPO beschränkte Beschwerde. Gegen andere Entscheidungen in Vollstreckungssachen gibt es die sofortige, die einfache Beschwerde oder die nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO beschränkte Beschwerde, die Anrufung des Gerichts nebst sofortiger Beschwerde, die dem vorgeschaltete Anrufung der StA, die „Beschwerde“ an die GenStA nebst anschließendem Verfahren nach §§ 21 StVollstrO, 23 ff. EGGVG, Einwendungen an den Rechtspfleger nach § 31 Abs. 6 RPflG und schließlich die Erinnerung nach § 766 ZPO (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

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      Das Gewirr der verschiedenen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe ist nicht ganz so willkürlich wie es auf den ersten Blick scheint. Wenn man sich den systematischen Aufbau des Vollstreckungsrechts vergegenwärtigt, dann zeigt sich, dass einige der Rechtswegbesonderheiten der jeweils zu lösenden Aufgabe entsprechen. Zunächst gilt es wahrzunehmen, dass das staatliche Handeln, das die Vollstreckung gestaltet, nicht allein Sache der Vollstreckungsbehörde ist, wie § 451 StPO glauben machen könnte, sondern dass die Aufgaben verteilt sind: Eine Anzahl von Vollstreckungsmaßnahmen obliegt kraft gesetzlicher Zuweisung allein dem Gericht (z.B. die Aussetzung und die Unterbleibensanordnungen). Wo keine gesetzliche Aufgabenzuweisung besteht, ist immer die Vollstreckungsbehörde zuständig.

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      Alles staatliche Handeln ist Verfahren. Indem die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, unterliegen sie einem Verfahrensrecht. Hier geht es nicht darum, welche Entscheidungen unter welchen Voraussetzungen getroffen werden sollen oder können, sondern darum, wie zu verfahren ist, damit überhaupt entschieden werden kann, und welche Struktur diese Maßnahmen haben.

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      Das hat Konsequenzen. Hat z.B. die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten aus persönlichen oder sozialen Gründen nach § 456 StPO einen Strafaufschub gewährt – eine Maßnahme, die sie nach ihrem Ermessen treffen kann – so darf sie das nicht etwa nach ihrem Ermessen oder gar willkürlich einfach wieder rückgängig machen, sondern sie ist dafür entsprechend §§ 48, 49 VwVfG-Bund an die für eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts und für einen Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts geltenden Grundsätze gebunden. Oder zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken, dann ist jede Entschließung über die Reihenfolge der Vollstreckung und jede Strafunterbrechung ein Justizverwaltungsakt. Dieser ist selbstverständlich dem davon betroffenen Verurteilten und seiner Verteidigung bekannt zu machen, vgl. §§ 37, 39 VwVfG-Bund (§ 35 Abs. 2 S. 2 StPO). Wenn das nicht geschieht, ist dies ein vorrechtsstaatlicher, völlig unhaltbarer Zustand.

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      Anmerkungen

       [1]

      BVerfGE 19, 342, 352 und 29, 312, 316; BVerfG NStZ 1988, 474; vgl. Volckart 2000.

       [2]

      Vgl. auch Pollähne StraFo 2007, 404 ff., 486 ff.

       [3]

      Grundlegend AK-StPO-Volckart vor § 449 Rn. 15–33.

       [4]

      §§ 462a StPO, 78a, 78b GVG.

       [5]

      KK-Fischer § 453 Rn. 5.

       [6]

      Meyer-Goßner § 451 Rn. 20.

       [7]

      BVerfGE 51, 97 = NJW 1979, 1539.

      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II. Rechtsbehelfe

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