Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. Bernd Volckart

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Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug - Bernd Volckart Praxis der Strafverteidigung

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hat man sich nicht entschließen können, obwohl Art. 19 Abs. 4 GG sie nahe legt. Treten neue Umstände ein, so ist es zulässig, den Antrag nach § 458 Abs. 1 oder 2 StPO zu wiederholen.

      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 3. §§ 23 ff. EGGVG, 21 StVollstrO

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      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 4. Beschwerde

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      Die meisten Entscheidungen, mit denen eine Aussetzung zur Bewährung näher ausgestaltet wird, unterliegen nur der Kontrolle auf Rechtsfehler, so dass es sich um eine Art Rechtsbeschwerde handelt, ohne dass der Rechtsfehler ausdrücklich gerügt zu werden braucht. Gegen Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung wird die Beschwerde gem. § 453 Abs. 2 StPO eingeschränkt; das entspricht im Wesentlichen § 305a StPO. Zu beachten ist, dass Unzumutbarkeit einer Auflage oder Weisung immer ein Rechtsfehler ist – Ausführungen hierzu in der Beschwerdebegründung sind dringend zu empfehlen.

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      Wo keine besondere gesetzliche Regelung vorliegt, unterliegen die gerichtlichen Entscheidungen des LG und des AG in Strafvollstreckungssachen immer der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO.

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      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 5. Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde

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