Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. Bernd Volckart
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Die VV-RVG widmen der Verteidigung in der Vollstreckung einen eigenen, wenn auch knappen Abschnitt (4.2), wobei zwischen bestimmten gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (Nr. 4200–4203) und sonstigen Vollstreckungsaktivitäten unterschieden wird, jeweils mit Verfahrens- und Terminsgebühr. Eine eigenständige Grundgebühr ist nicht vorgesehen, die Nr. 4100 ist nicht entsprechend einsetzbar, selbst wenn die Verteidigung erst nach Rechtskraft übernommen wird, sich also ggf. erst noch in die Akten des Hauptverfahrens einarbeiten muss. Eine Unterscheidung zwischen in Freiheitsentziehung befindlichen Mandanten und solchen auf freiem Fuß findet statt wie in den Nr. 4106 ff. (Vorbem. 4 Abs. 4). Die RVG-Gebühren stehen weiterhin in vielen Fällen zum Aufwand und der Schwierigkeit der Materie in krassem Missverhältnis. Für die Auslagen gelten die Nr. 7000 ff. wie üblich. Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren sind die Positionen erneut in Anschlag zu bringen.[13]
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Pflichtverteidigung findet im Vollstreckungsrecht – wenn überhaupt (s.o. Rn. 47 f.) – praktisch nur im StVK-Verfahren statt. Für die Vergütung gem. VV-RVG gilt das zur Wahlverteidigung Gesagte entsprechend. Da sich die Beiordnung jeweils auf ein spezielles StVK-Verfahren beschränkt,[14] können anderweitige Verteidigungsaktivitäten gem. Nr. 4204 ff. nur selten geltend gemacht werden. In besonders umfangreichen Verfahren sollte die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragt werden.
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Im Vollzugsverfahren, insb. gem. §§ 109 ff. StVollzG, findet nach h.M. keine Beiordnung analog § 140 Abs. 2 StPO statt, hier kommt allenfalls eine Beiordnung im PKH-Verfahren gem. § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO in Betracht. In der Praxis der Vollzugsgerichte kommt dies nur selten vor; die Entscheidung wird zumeist – über § 114 S. 1 ZPO hinaus – mit der ablehnenden Hauptsacheentscheidung verquickt.[15] Die „Verteidigung“ im Vollzug ist in Kap. 4 der VV-RVG nicht vorgesehen, ihre Vergütung richtet sich (der Verortung des Vollzugsrechts im besonderen Verwaltungsrecht entsprechend) nach den allgemeinen Regeln der Nr. 2300 ff.[16] Besonders strittig ist hier oft die Streitwertfestsetzung, für die § 23 Abs. 3 RVG nur einen vagen Rahmen schafft.[17] Die Rechtsprechung ist (insb. wenn es um die PKH-Abrechnung geht, ggf. aber auch im Fall des Obsiegens) zum Teil sehr restriktiv und legt nicht selten pauschal einen niedrigen Streitwert zugrunde[18] – hier lohnt sich durchaus die Beschwerde.[19] In Einzelfällen wurden z.B. folgende Streitwerte festgesetzt:
• | 2.500 € | Strafhaft unter U-Haft-Bedingungen[20], |
• | 2.400 € | Fernstudium und Ausbildungsbeihilfe[21], |
• | 2.000 € | Widerruf von Lockerungen[22], |
• | 1.000 € | Vollzugsplan[23]; Ablösung aus/Verlegung in offenem Vollzug[24], |
• | 600 € | Postkontrolle[25], |
• | 500 € | DVD-Aushändigung[26], |
• | 450 € | Playstation[27], |
• | 300 € | Taschengeld[28]; Einzelhaftraumzuweisung[29]; Anrechnung Freistellungstage[30], |
• | 100 € | Ausgleichsentschädigung[31]. |
Anmerkungen
Zum Registerrecht s.u. Kap. E (Rn. 645 ff.).
Ob sich dies mit Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG (dazu Rn. 406) dahingehend relativiert hat, dass es der vorherigen Erhebung von Verzögerungsrügen bedarf, steht noch dahin; vgl. auch Gercke/Heinisch NStZ 2012, 300; Burhoff StRR 2012, 4; Graf NZWiSt 2012, 121.
Dazu u. Rn. 304 ff., 414 f., 422, 462.
HK-Julius § 141 Rn. 15 m.w.N.
OLG Hamm StV 2001, 20; OLG Stuttgart StV 2001, 20; OLG Braunschweig StV 2001, 21.
Gem. §§ 463 Abs. 3 S. 5, Abs. 8 StPO und 109 Abs. 3, 119a Abs. 6 StVollzG, vgl. Pollähne StV 2013, 255 f.
OLG Düsseldorf StV 1996, 221.
BVerfGE 86, 288 = StV 1992, 470 = NJW 1992, 2947, 2954.
BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Hamm StraFo 2000, 32; 2002, 29, 329.
KG StraFo 2002, 244; 2006, 342; StV 2007, 94; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 19 (Ls.).