Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. Bernd Volckart

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Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug - Bernd Volckart Praxis der Strafverteidigung

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1999, 319.

       [12]

      Ausf. Mertens/Stuff 2010, Rn. 321 ff.

       [13]

      Ausf. Mertens/Stuff a.a.O. Rn. 325.

       [14]

      Diff. zur SV jetzt gem. § 463 Abs. 8 S. 2 StPO.

       [15]

      Exempl. die Kritik in BVerfG StV 2012, 354 m.w.N.

       [16]

      Dazu Mertens/Stuff 2010 Rn. 332 ff.; ausf. Volpert RVGreport 2012, 362 ff.

       [17]

      Mertens/Stuff 2010 Rn. 337; gerichtliche Festsetzung gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 51 Abs. 1–3, 60, 63 Abs. 3, 65 GKG.

       [18]

      Ausdrücklich gerechtfertigt von KG NStZ-RR 2002, 62, wonach der Streitwert zum Schutze der Gefangenen mit zumeist „geringer Leistungsfähigkeit … eher niedrig“ anzusetzen sei: Im konkreten Fall war der von StVK angesetzte Wert von 50,- DM bei einem Streit um die Ablösung aus dem offenen Vollzug allerdings skandalös niedrig – die Rechtsanwältin hatte eine Festsetzung von 6.000 DM beantragt; das KG kam auf 2.000 DM.

       [19]

      Umgekehrt ist bisweilen zu beobachten, dass im Falle des Scheiterns (ohne PKH-Bewilligung) teilweise überhöhte Streitwerte festgesetzt werden – auch hier mag sich (wenn auch „nur“ im Interesse des Mandanten) eine Beschwerde lohnen (die allerdings gem. § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464b S. 3 StPO, § 567 Abs. 2 ZPO häufig unzulässig sein wird).

       [20]

      OLG Hamburg StV 2005, 563.

       [21]

      KG v. 18.4.2005 – 5 Ws 179/05.

       [22]

      LG Marburg v. 9.5.2007 – 7a StVK 55/07.

       [23]

      OLG Rostock NStZ-RR 2013, 92.

       [24]

      OLG Köln v. 20.12.2011 – 2 Ws 771/11 und v. 26.10.2010 – 2 Ws 682/10; KG NStZ-RR 2002, 62 (2.000 DM).

       [25]

      OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326.

       [26]

      OLG Frankfurt v. 21.1.2010 – 3 Ws 1072/09.

       [27]

      OLG Rostock v. 19.12.2005 – I Vollz (Ws) 9/04.

       [28]

      OLG Hamm v. 13.7.2010 – 1 Vollz (Ws) 381/10.

       [29]

      OLG Celle StV 2008, 92.

       [30]

      OLG Celle NStZ 2008, 221.

       [31]

      OLG Rostock NStZ-RR 2008, 62.

      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › IV. Akteneinsicht

      53

      Wer in einer Vollstreckungssache verteidigt, muss über den Ablauf der bisherigen und bevorstehenden Vollstreckung informiert sein. Die Verteidigung im Hauptverfahren endet meist mit dem Strafantritt des Verurteilten. Häufig beginnt das Mandat neu, u.U. erst einige Zeit nach der Verurteilung, während der Verurteilte sich bereits Jahre im Vollzug befindet. Die Fortsetzung oder die Übernahme eines Mandats in der Vollstreckung und im Vollzug ist anspruchsvoll und erfordert ein gewisses Maß an Spezialisierung. Eine Einarbeitung in die Strukturen der Vollstreckungsbehörde (Zuständigkeit der StA gem. § 451 StPO), der StVK (Zuständigkeit gem. § 462a StPO), der JVA (die Zuständigkeit gem. Vollstreckungsplan der einzelnen Bundesländer), der Bewährungshilfe (§ 56d StGB) und Führungsaufsichtsstelle (§ 463a StPO) ist Grundvoraussetzung für eine sachgerechte Vertretung. Wie im Hauptverfahren ist gründliche Aktenkenntnis erforderlich. Im Vollstreckungsverfahren muss die Verteidigung zunächst wissen, wo sich welche Akten befinden, wie und wo man sie einsehen kann.

      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeIV › 1. Vollstreckungs- und Bewährungsheft

      54

      Die nach Rechtskraft vorkommenden Vollstreckungsmaßnahmen und -entscheidungen werden meist in besonderen Vollstreckungsheften (§§ 15, 16 StVollstrO) gesammelt. Akteneinsichtsanträge müssen sich deshalb ausdrücklich auf das Vollstreckungsheft beziehen. Darüber, ob Gnadenvorgänge in besonderen Akten zu sammeln sind oder auch im Vollstreckungsheft geführt werden, haben die Bundesländer sehr verschiedene Bestimmungen. Die Vollstreckungshefte werden bei der Vollstreckungsbehörde geführt. Die in der Strafverfolgung zuständige StA nimmt als Vollstreckungsbehörde auch gegenüber der StVK bei einem anderen LG (u.U. in einem anderen Bundesland) die Aufgaben der StA wahr (§ 451 Abs. 3 StPO). Der Vollstreckungsrechtspfleger führt

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