Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug. Bernd Volckart

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Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug - Bernd Volckart Praxis der Strafverteidigung

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die verwiesen werden kann.[1]

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      Auf der Kontrollebene muss wieder unterschieden werden, ob die Behörde oder das Gericht die Vollstreckungsmaßnahme erlassen hat. Die Kontrolle der Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde weist notwendigerweise systematische Ähnlichkeiten mit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf. Hierauf wird in den folgenden Abschnitten näher eingegangen. Die Kontrolle der Maßnahmen des Gerichts geschieht auf eine Beschwerde hin. Das Vollstreckungsrecht kennt davon drei Typen: die sofortige Beschwerde, die beschränkte und die einfache Beschwerde.

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      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 1. § 458 Abs. 1 StPO

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      Die Vollstreckungsentscheidung, oder genauer: Vollstreckungsmaßnahme, wird vom Rechtspfleger erlassen. Dagegen ist in der Regel der Weg zum Gericht eröffnet (§ 31 Abs. 6 RPflG). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbefristet. Er sollte bei der Vollstreckungsbehörde eingereicht werden, weil diese das Vollstreckungsheft und die Akten führt und ohnehin zu dem Antrag Stellung nehmen muss. Außerdem kann sie dem Anliegen abhelfen. Schließlich prüft sie, welches Gericht zuständig ist: Befindet der Mandant sich – gleich in welcher Sache – in Strafhaft, ist es die StVK, sonst das Gericht des 1. Rechtszuges (§§ 462, 462a StPO). Mit dem Antrag sollte immer ein Antrag auf einstweiligen Aufschub (ggf. Unterbrechung) der Vollstreckung nach § 458 Abs. 3 S. 1 StPO gestellt werden. Der eigentliche Antrag hindert nämlich den Fortgang der Vollstreckung und die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nicht. Bei angeordnetem Freiheitsentzug ist nicht auszuschließen, dass der Mandant trotz der Einwendung verhaftet wird.

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      Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben. Mit der Beschwerde, die nur bei dem Gericht eingelegt werden kann, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sollte regelmäßig ein Eilantrag nach § 307 Abs. 2 StPO verbunden werden. Dieser Eilantrag kann sowohl das Gericht der angefochtenen Entscheidung als auch das Beschwerdegericht als auch beide – das Beschwerdegericht mit einem Hilfsantrag – zum Adressaten haben; es kann sinnvoll sein, beide Gerichte mit dem Eilantrag zu befassen.

      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 2. §§ 458 Abs. 2, 459h StPO

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      Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO betrifft Einwendungen gegen Einzelmaßnahmen wie (insb. die Verweigerung von) Strafaufschub und -unterbrechung nach § 455 StPO oder Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO. Er ist dem vorerörterten Rechtsbehelf insofern sehr ähnlich, als Zuständigkeit und Verfahrensgang dieselben sind. Zum Vollstreckungs-Verwaltungsverfahren der StA, zur Zuständigkeit und zur Form der Anrufung des Gerichts gilt deshalb das im vorstehenden Abschnitt Ausgeführte.

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      Die Struktur der gerichtlichen Entscheidung ist dagegen ganz anders. Die Einwendungen nach §§ 458 Abs. 2, 459h StPO haben nur ausnahmsweise den Charakter der Anfechtung, überwiegend entsprechen sie der Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses. Dies darf aber nicht zu der Folgerung führen, alle Verpflichtungsanliegen

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