Absprachen im Strafprozess. Dirk Sauer
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5.Bekanntgabe des Inhalts der Verständigung, § 257c Abs. 3 Satz 1, 2
6.Einbeziehung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem, § 257c Abs. 3 Satz 3, Satz 4
7.Voraussetzungen und Folgen der Abweichung vom Inhalt der Verständigung, § 257c Abs. 4
8.Belehrungspflicht, § 257c Abs. 5
III.Flankierende Vorschriften
2.Absicherung der Öffentlichkeit der Verständigungsgespräche: §§ 243 Abs. 4, 267 Abs. 3, Abs. 4
3.Verständigung und Protokollierungspflichten, § 273 n.F. StPO, § 78 Abs. 2 OWiG n.F
4.Verständigung und Rechtsmittel: §§ 35a, 44 Satz 2, 302 n.F
D.Die Entscheidung des BVerfG vom 19.3.2013
I.Information
2.Verfassungsrechtliche Einordnung des VerstG
3.Folgerungen im konkreten Fall
E.Gelöste, ungelöste und neu geschaffene Rechtsprobleme der Urteilsabsprache
I.Vorüberlegungen
2.Grobsichtung: Problemschwerpunkte
II.Probleme mit dem Inhalt der Verständigung
1.Eignung des Falles, § 257c Abs. 1 Satz 1
2.Gegenstände und Inhalt der Verständigung des § 257c Abs. 2
b)Seite des Gerichts: Rechtsfolgen als Urteils- oder Beschlussgegenstand
aa)Keine Vereinbarung einer Punktstrafe
bb)Strafaussetzung zur Bewährung
c)Seite des Angeklagten
bb)„Sonstiges Prozessverhalten“
cc)Verhalten der Verteidigung als Absprachegegenstand
d)Insbesondere: Qualität des Geständnisses
e)Seite der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage
aa)Seite der Staatsanwaltschaft
f)Ausdrückliche Verbote, § 257c Abs. 2 Satz 3