Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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des die Operation übernehmenden Arztes, darüber zu entscheiden, ob er sich trotz seines vorangegangenen Nachtdienstes dieser Operation gewachsen fühle. Selbstverständlich gehört die pflichtgemäße Selbstprüfung zur Übernahmeverantwortung des betroffenen Arztes; aber dies entlässt den Krankenhausträger nicht aus seiner Mitverantwortung, weil er seine Organisationspflichten und seine Überwachungspflichten insoweit durch die Chefärzte der Abteilungen seines Krankenhauses ausführen lassen kann, die ihrerseits als Organe des Krankenhausträgers anzusehen sind.“

      Praktisch bedeutet dies, dass der Leitende Arzt im Falle eines übermüdungsbedingten Behandlungsfehlers eines Mitarbeiters strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er die Dienstorganisation nicht ausreichend überwacht und nichts unternommen hat, um den Einsatz eines übermüdeten und daher nicht voll leistungsfähigen Arztes zu verhindern.

      (f) Einsatz eines noch unerfahrenen Assistenzarztes

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       „Die ausbildenden Ärzte müssen nach objektiven Kriterien prüfen, dass durch die Übertragung der Operation auf den jungen Arzt kein zusätzliches Risiko entsteht… Sobald der Chefarzt Zweifel am Ausbildungsstand eines jungen Kollegen hat, muss er für die Überwachung durch einen Facharzt sorgen. Vorrang haben das Wohl des Patienten und seine Sicherheit, nicht etwa eine bequemere Organisation des Klinikdienstes und die (gewiss notwendige) Verschaffung der Gelegenheit für einen Assistenzarzt, die zum Erwerb der Qualifikation erforderlichen Operationen durchzuführen.

       In keinem Fall dürfen sich Krankenhausträger und Ärzte darauf berufen, ein Mangel an ausreichend ausgebildeten Fachärzten zwinge zum Einsatz auch relativ unerfahrener Assistenzärzte.“

      Im konkreten Fall hatte der Dienst habende Oberarzt den noch in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarzt zu einer Lymphknoten-Exstirpation als Operateur eingeteilt. Obwohl dieser eine derartige Operation noch nie vorgenommen hatte, führte er sie ohne Aufsicht aus und verletzte dabei den Nervus accessorius mit der Folge, dass die Patientin seitdem ihren rechten Arm nicht mehr über die Horizontale heben kann. Der BGH bejahte einen Behandlungsfehler in Gestalt eines Delegations- und insbesondere Überwachungsfehlers auf Seiten des weisungsbefugten Oberarztes, da er die Übertragung dieser Operation zur eigenverantwortlichen Durchführung auf einen noch unerfahrenen ungeübten Assistenzarzt nicht ohne ordnungsgemäße Überwachung vornehmen durfte.

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      Diese gefahrenträchtige Situation kann zur strafrechtlichen Haftung sowohl des Chefarztes als auch des Assistenzarztes führen: Dem Leitenden Arzt ist möglicherweise ein Delegations- (Organisations-)fehler vorzuwerfen, dem jungen Arzt u.U. ein Übernahmeverschulden. Denn:

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