Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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gilt insbesondere für Mitarbeiter, die ihre Kenntnisse und Erfahrungen durch Prüfungszeugnisse nachgewiesen haben oder unter staatlicher Aufsicht stehen. Hier darf der Arzt „im Allgemeinen davon ausgehen, dass andere geprüfte Medizinalpersonen“ (z.B. Pflegekräfte, medizinisch-technische Assistentinnen) „diejenigen Kenntnisse besitzen“, die zum Prüfungsstoff gehören[268], oder in ihrer Berufstätigkeit von staatlichen Stellen überwacht werden wie z.B. die Hebamme[269]. So richtig es ist, dass sich der Arzt nur „zunächst auf Zeugnisse und Prüfungen verlassen“ darf, „sich dann aber selbst ein eigenes Bild von der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Mitarbeiters machen muß“[270], so unrichtig wäre jedoch die Forderung nach einer lückenlosen Überwachung, besonders bei gefährlichen Verrichtungen wie etwa der Mithilfe bei einer Narkose, Operation, Röntgenbestrahlung u.a. „Eine derart ausgedehnte Kontrollpflicht würde die Arbeitsteilung faktisch beseitigen“[271] und die Geltung des Vertrauensgrundsatzes aufheben, da dann „auch befähigten und erprobten Hilfskräften niemals ohne einzelne Kontrolle“ mit Gefahr verbundene Tätigkeiten anvertraut werden dürften. Es würde dem Sinn der Arbeitsteilung geradezu zuwiderlaufen, nach der Übertragung einer Aufgabe auf einen bewährten, zuverlässigen Mitarbeiter diesen ununterbrochen zu überwachen[272].

      297

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      In welcher Weise die Reichweite des Vertrauensgrundsatzes von der Qualifikation, Schulung, Erfahrung und Zuverlässigkeit des nichtärztlichen Personals abhängt, zeigt ein Blick in die Judikatur:

      (a) Arzt – Hebamme

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      Da die während des gesamten Geburtsvorgangs anwesende Hebamme die pathologischen Muster des CTG (Kardiotokogramm, Wehenschreiber) mit Spätdecelerationen nicht bemerkte und dadurch zu spät um ärztliche Hilfe rief, erlitt das Kind bei der Geburt infolge mangelnder Sauerstoffversorgung eine Hirnfunktionsstörung, die zu einer schweren Athetose führte. Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme ergab sich, dass die Hebamme bei allen Ärzten der Abteilung und ihren Kolleginnen als zuverlässig und qualifiziert galt, von anderen Patientinnen als „gute, erfahrene und beliebte Hebamme“ beschrieben wurde, die über eine mehr als 20-jährige Berufspraxis verfügte, und der Chefarzt in regelmäßigen Besprechungen sowie durch Hinweise im Berufsalltag die am Krankenhaus tätigen Hebammen eingehend über die Beurteilung pathologischer Kurvenverläufe des CTG-Geräts instruiert hatte. Auch die regelmäßigen amtsärztlichen Überprüfungen der Hebamme in fachlicher Hinsicht hatten zu keinerlei Beanstandungen geführt.

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2. Dementsprechend ist die Hebamme bei Normalgeburten befugt, bestimmte diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorzunehmen, die im Einzelnen in den jeweiligen Dienstordnungen der Bundesländer niedergelegt sind.
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4.
5.
6.

      (b) Arzt – Krankenpflegekräfte

      300

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