Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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Infusionsgerät gearbeitet wurde. Außerdem habe sie den Infusionsvorgang in der Folgezeit nicht überwacht. Zu Recht hat jedoch das Amtsgericht in Anwendung der von der Rechtsprechung, Rechtslehre und den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften bzw. Verbänden herausgearbeiteten Grundsätze die Stationsärztin freigesprochen, weil sie auf die pflichtgemäße Durchführung der Infusionen durch die damit betraute Krankenschwester und die laufende Wartung und Pflege des Infusionsgerätes durch den Krankenhausträger vertrauen durfte. Die Vornahme dieser Maßnahmen hatte die Verwaltung jedoch verabsäumt.

      (c) Überprüfung komplizierter technischer Geräte im Bereich vertikaler Arbeitsteilung

      301

       „Die Verwendung nichtärztlicher Hilfspersonen ist […] aus dem heutigen Klinikwesen nicht wegzudenken. Es ist auch unvermeidlich, dass diesen Hilfspersonen im Einzelfall ein hohes Maß an Verantwortung zufällt – so im gesamten Bereich der Aseptik, bei hochentwickelten technischen Geräten, deren Funktion verlässlich oft nur von einem Techniker zu kontrollieren ist, oder bei der Bereitstellung von Medikamenten und anderen Chemikalien. In all diesen Bereichen ist dem Arzt ein persönliches Tätigwerden im Einzelfall teils aus Gründen der wirtschaftlichen Arbeitsteilung nicht zumutbar, teils auch wegen der Grenzen seiner fachlichen Kenntnisse gar nicht möglich.

       Damit kann sich eine Pflicht des Arztes, solche Tätigkeiten im Einzelfall persönlich auszuüben, nicht schon aus der Schwere der Gefahren ergeben, die eine unsachgemäße Ausführung mit sich bringen kann. Ein persönliches Eingreifen des Arztes ist vielmehr grundsätzlich nur zu fordern, wo die betreffende Tätigkeit gerade beim Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Denn es handelte sich darum, die rein mechanische Funktionsfähigkeit eines verhältnismäßig einfachen Gerätes zu prüfen […] Deshalb spricht derzeit alles dafür, dass sich die Sorgfaltspflicht des verantwortlichen Arztes darin erschöpfte, die fachliche und charakterliche Zuverlässigkeit der mit der Prüfung betrauten Hilfskraft zu überwachen […].“

      (d) Zulässigkeit der Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf Krankenpflegekräfte

      302

      

      (e) Richtlinien bezüglich der Vornahme intravenöser und intramuskulärer Injektionen

      303

      Die weitere Frage, welche Injektionen ärztlichem Hilfspersonal übertragen werden dürfen, ist noch nicht abschließend für sämtliche Fallkonstellationen entschieden, doch ergeben sich aus den bisher vorliegenden Urteilen folgende Maßgaben:

      304-

      310

1.
2.
3.
4.
5.
6.

      Ein Patient litt unter einer akuten lymphoblastischen Leukämie (c-ALL). Die behandelnden Ärzte hatten ein Chemotherapieschema angeordnet, was bedeutete, dass dem Patienten Medikamente intravenös, oral und intrathekal verabreicht werden sollten. Im Behandlungsverlauf war für den Patienten an einem Tag

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