Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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die Anordnungskompetenz des Chefarztes und seiner ärztlichen Mitarbeiter gilt. Ein gänzlich arztfreier Bereich im Rahmen der Heilbehandlung ist aus Rechtsgründen abzulehnen.[336] Ein pflegerischer „Freiraum“ ohne ärztliche Weisungsrechte und Überwachungsverantwortung widerspricht dem Gesetz und den vertraglichen Beziehungen zwischen Chefarzt und Krankenhaus auf der einen sowie Chefarzt und Privatpatient auf der anderen Seite. Auch der Bereich der Grundpflege steht unter der ärztlichen Gesamtverantwortung, die sich hier aber auf die Rechtsaufsicht beschränkt, während die Fachaufsicht der Pflegedienst- bzw. der Stationsleitung obliegt.[337]

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu bereits näher unter Rn. 159 und 189 ff.

       [2]

      Vgl. dazu eingehend Rn. 63 ff.

       [3]

      Vgl. BGH VersR 2007, 209.

       [4]

      Vgl. auch Laufs/Kern/Rehborn/Ulsenheimer § 150 Rn. 17 ff.

       [5]

      Vgl. dazu eingehend Hart Patientensicherheit, Fehlermanagement, Arzthaftungsrecht, MedR 2012, 1 ff.; Debatin, Ekkernkamp u.a. (Hrsg.); Krankenhausmanagement, 3. Auflage 2017, Kapitel L: Das Krankenhaus und seine Qualität und Risiken, S. 567 ff.

       [6]

      Vgl. etwa im Abschnitt B der Muster-Weiterbildungsordnung z.B. die differenzierten Facharztkompetenzen im Gebiet Chirurgie.

       [7]

      Carstensen/Schreiber in: Arzt und Patient zwischen Therapie und Recht, 1981, S. 168.

       [8]

      Rumler-Detzel Arbeitsteilung und Zusammenarbeit in der Chirurgie, VersR 1994, 254.

       [9]

      Biermann Haftung bei Zusammenarbeit von Ärzten verschiedener Gebiete aus juristischer Sicht, Zeitschrift für die ärztliche Fortbildung 1995, 626; ders. in: Schüttler/Biermann (Hrsg.), Der Narkosezwischenfall, 2. Aufl. 2010, S. 165 ff. mit vielen instruktiven Beispielen; s. auch Pflüger Krankenhaushaftung und Organisationsverschulden, 2002, mit einem Kapitel „Fehler der Krankenhausorganisation im Spiegel der Rechtsprechung“; Peter Arbeitsteilung im Krankenhaus aus strafrechtlicher Sicht, 1992; Zwiehoff Strafrechtliche Aspekte des Organisationsverschuldens, MedR 2004, 364 ff. Vgl. dazu auch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 22.12.2006, BGBl. I, 3439; Freytag Eine Systematik der Erträge des Krankenhauses, in: Debatin, Ekkernkamp (Hrsg.), Krankenhausmanagement, a.a.O., S. 303 ff.

       [10]

      Vgl. BVerfG NJW 1972, 1507, 1508.

       [11]

      Laufs/Kern/Rehborn/Kern/Rehborn § 100 Rn. 1. Zum Ganzen: Graf/Felber/Lichtmannegger Risk Management im Krankenhaus, 2003; Berg/Ulsenheimer (Hrsg.) Patientensicherheit, Arzthaftung, Praxis- und Krankenhausorganisation (Hrsg.), 2006; Katzenmeier MedR 2004, 34 ff.; Einbecker Empfehlungen GesR 2006, 110 ff.

       [12]

      Zum Organisationsverschulden aus zivilrechtlicher Sicht siehe Steffen in: FS Deutsch, 1999, S. 802 ff.; Deutsch NJW 2000, 1745 ff.; Kern MedR 2000, 374 ff.; Pflüger Krankenhaushaftung und Organisationsverschulden, 2002; Pauge/Offenloch Rn. 235 ff.

       [13]

      S. oben Rn. 114 f.; OLG Hamm GesR 2005, 462, 463: Wenn ein Arzt fälschlicherweise den Eindruck erweckt, in seiner Praxis auch eine Notsectio vornehmen zu können, liegt ein Organisationsfehler vor, wenn das benötigte Personal (ein Anästhesist) nicht zu Verfügung steht.

       [14]

      Steffen in: FS Deutsch, 1999, S. 809.

       [15]

      Vgl. Rn. 53, 63 ff.

       [16]

      Vgl. dazu im Einzelnen unter Rn. 159 ff.

       [17]

      Spickhoff/Greiner §§ 823 ff. BGB, Rn. 22 ff.

       [18]

      Vgl. auch Wenzel/Geilen Kapitel 4 LB Rn. 458 ff., insbesondere Rn. 471 ff.

       [19]

      Siehe dazu auch Hart MedR 2012, 1, 8 ff.

       [20]

      LG Fulda Beschl. v. 12.12.2001

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