Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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des Stationsarztes Dr. X durchführen. Dieser traf am Patienten bereits vorbereitende Maßnahmen zur Punktion. Als die PJ‚lerin kurze Zeit später hinzutrat, war der Patient bereits sitzend gelagert, die Punktionsstelle von Herrn Dr. X markiert und beide tasteten gemeinsam den richtigen Punktionspunkt ab. Nach Abdeck- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Lokalanästhesie nahm die PJ‚lerin die Punktion auf, wobei ihr Herr Dr. X nochmals den richtigen Punktionswinkel erläuterte; sie punktierte mit einer Nadel, bis Liquor heraustropfte. Im Weiteren reichte Herr Dr. X das zu injizierende Medikament an, woraufhin die PJ‚lerin die Spritze auf die Nadel setzte und sich insbesondere auf eine richtige Nadelposition konzentrierte, damit diese nicht weiter in den Punktionsbereich hineingleite. Nach Applikation des Medikaments entfernte sie die Nadel samt Spritze, öffnete ihre Hand und erkannte sofort, dass die falsche 10 ml-Spritze Einsatz gefunden hatte, nämlich die intravenös zu verabreichende Medikation (Vincristin). Laut internistischem Fachgutachten realisierte sich aufgrund der fehlerhaften Applikation von Vincristin ein dramatischer Krankheitsverlauf bei toxischer Hirnschädigung, was zum Tode des Patienten führte.

      Im Ermittlungsverfahren machte die Verteidigung für die PJ‚lerin geltend, ihr sei nach Maßgabe des Vertrauensgrundsatzes die fehlerhafte Medikation nicht zuzurechnen, weshalb gegen sie auch kein Schuldvorwurf zu erheben sei. Dem folgte die Staatsanwaltschaft und stellte das Ermittlungsverfahren gegen die PJ‚lerin gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

7.

      Der Student im praktischen Jahr hatte einem Säugling, der an akuter myeloischer Leukämie erkrankt war, fehlerhaft ein für die orale Gabe bestimmtes Antibiotikum intravenös injiziert. Das 9 1/2 Monate alte Kind starb infolgedessen an einem anaphylaktischen Schock. Kurz vor der Medikation hatte sich der PJ‚ler mit einer Krankenschwester über einen Tal-Berg-Spiegel für das Antibiotikum Refobacin unterhalten. Nachfolgend war er bei dem Säugling mit einer Blutabnahme beschäftigt, als die Krankenschwester eine Spritze in das Zimmer brachte. Der PJ‚ler hielt den milchigen Inhalt der unbeschrifteten Spritze für das Antibiotikum Refobacin, weshalb er es in einen zentralvenösen Zugang injizierte. Tatsächlich enthielt die Spritze „Cotrim-K-Saft“, der zur oralen Gabe bestimmt war. Der angeklagte Student meinte, er habe einen „Gesamtauftrag“ zum anstehend erforderlichen Behandlungsagieren, und die Schwester habe geäußert: „Hier ist das Medikament“. Demgegenüber bekundete die Krankenschwester als Zeugin, der PJ‚ler habe lediglich den Auftrag zur Blutentnahme gehabt, und bei ihrem Hinzutreten habe sie hinsichtlich der mitgebrachten Spritze geäußert: „Hier ist das orale Antibiotikum“.

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      Zwei konkrete Beispiele für den Delegationsausschluss seien hier genannt:

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      Ein zweites Beispiel: Da sämtliche Anästhesieverfahren einschließlich der Lokalanästhesie als risikoreiche Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten ausschließlich dem Arzt vorbehalten sind, darf der Medizinalassistent als „Noch-nicht-Arzt“ eine Narkose nur zu Lernzwecken unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines Facharztes vornehmen. Es wäre deshalb ein Delegationsverschulden, wenn der Leitende Arzt ihm die eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung

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