Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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Diese Tatsache führt dazu, dass Staatsanwälte und Strafrichter bei der Prüfung der Risikoaufklärung bisweilen lediglich auf die im Zivilrecht geltenden „Grundsätze“ verweisen,[37] obschon mindestens eine individuelle Fahrlässigkeit im Strafrecht zu prüfen bleibt (siehe Rn. 342 ff. und Rn. 589 ff.). Doch obgleich es sowohl bei der zivil- als auch bei der strafrechtlichen Beurteilung der Rechtswidrigkeit des medizinischen Eingriffs um die erforderliche Einwilligung des Patienten geht und diese einheitlich zu beurteilen ist,[38] wird die Vorfrage ordnungsgemäßer Aufklärung im Zivil- und Strafprozess unter völlig verschiedenem Blickwinkel gestellt. Im Strafverfahren geht es darum, ob der Aufklärungsmangel „ein solches Gewicht hat, dass er die schwerwiegende Folge einer Kriminalstrafe rechtfertigt,“[39] also zu einer persönlich außerordentlich belastenden Sanktion führen soll. Im Zivilprozess ringen die Parteien dagegen um Schadensersatz und Schmerzensgeld, also ausschließlich um materielle Interessen, wobei auf der einen Seite oftmals ein schwergeschädigter, überaus bemitleidenswerter Patient und sein beklagenswertes Schicksal stehen, während auf der anderen Seite ein wirtschaftlich potenter Krankenhausträger und eine „reiche Versicherungsgesellschaft“ agieren. Angesichts dieser Konstellation kann es nicht wundern, wenn bei der Bestimmung von Maß und Umfang ärztlicher Aufklärung oft mehr oder weniger deutlich bzw. unausgesprochen Billigkeitserwägungen, Mitleidseffekte und der Aspekt des Helfenwollens eine Rolle spielen. Unter Hinweis darauf mag ein Schadensausgleich oft vertretbar, vielleicht sogar gerecht sein.

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