Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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      Den vom Recht konkret betroffenen Ärztinnen und Ärzten ist nun nicht damit geholfen, die prima facie sonderbar scheinende Rechtsprechung pauschal zu geißeln. Hiermit kann ein Jurist gegenüber dem Mediziner zwar vordergründig Verständnis demonstrieren. Hilfreicher erscheint es jedoch, präventiv für ein grundsätzliches Verständnis der Gründe der Rechtsprechung zu werben und übersteigerten Folgerungen aus der kritisierten Rechtsprechung umso deutlicher entgegenzutreten:

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      Die so begründete Tatbestandsmäßigkeit des Heileingriffs gibt den Gerichten nun aber kein Mandat, zulasten der Ärzte einen gesetzesfremden und überdehnten strafrechtlichen Schutz der Selbstbestimmung mit unnötigen „Kollateralschäden“ zu verfolgen. Mit einer immerhin bestehenden Hoffnung bzw. Aussicht auf Erfolg ist in Strafverfahren darauf zu insistieren, dass nur auf die tatsächliche Körperverletzung bezogene und nicht übermäßige Aufklärungspflichten dem Strafrecht unterstehen (näher schon Rn. 337 ff.). Ebenso muss der Schutzzweckzusammenhang die Strafbarkeit beschränken, damit diese nicht einem Selbstzweck der Selbstbestimmung dient (oben schon Rn. 341 f., ferner Rn. 541 ff.).

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      Bevor der aktuelle Stand der bislang stark zivilrechtlich begriffenen Aufklärungspraxis wiedergegeben werden kann, sind weitere u.a. historische Grundlagen darzulegen, welche die Aufklärung in ihrer strafrechtlichen Bedeutung prägen.

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