Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen“ (§ 7 Abs. 1 MBO-Ä). § 8 MBO-Ä sieht zu diesem Zweck auch das Bedürfnis nach einer Einwilligung vor, die grundsätzlich auf eine Aufklärung zu stützen ist.

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      „sich weder aus der Übung der pflichtgetreuen und sorgfältigen Vertreter des ärztlichen Berufes noch aus inneren Gründen herleiten. Eine umfassende Belehrung des Kranken über alle möglichen nachteiligen Folgen der Operation würde nicht selten sogar falsch sein, sei es, dass der Kranke dadurch abgeschreckt wird, sich der Operation zu unterwerfen, sei es, dass der Kranke durch die Vorstellung der mit der Operation verbundenen Gefahren in Angst und Erregung versetzt und so der günstige Verlauf der Operation und der Heilung gefährdet wird“.

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      Anmerkungen

       [1]

      S. auch Ulsenheimer Die Risikoaufklärung im Strafverfahren, in: ARGE Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V. (Hrsg.), Medizin und Strafrecht, 1999, S. 127 ff.

       [2]

      Schewe Zeitschrift für Rechtsmedizin 1984, 176; Ulrich ÄRP 1985, 382; Kern/Laufs Die ärztliche Aufklärungspflicht, 1983, S. 176.

       [3]

      S. u.a. RGSt 25, 375; 66, 181; BGH NJW 78, 1206; DRiZ 1981, 310; NStZ 1996, 34 m. Anm. Ulsenheimer NStZ 1996, 132 f.; OLG Hamburg NJW 1975,

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