Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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• der zu späten Operation bei Verdacht auf Peritonitis, • der Nichtvornahme einer Röntgenübersichtsaufnahme des Abdomens, • der Nichtinformation des Chefarztes trotz lebensbedrohlicher Entwicklung des Geburtsverlaufs für Mutter und Kind, • der Nichteröffnung eines zu eng gelegten Gipsverbandes nach einem komplizierten Unterarmbruch, • der verspäteten Entscheidung zur sectio, • der Nichterhebung medizinisch zweifelsfrei gebotener Befunde, • die Nichtvornahme von Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen und Atemnot.[292]

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1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (z.B. des Todes bei § 222 StGB).
2.
3.
4. Außerachtlassung der im Verkehr entsprechend der Übernahme der Garantenstellung erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges (objektive Sorgfaltspflichtverletzung).

      Hinweis

      Der Sorgfaltsmangel kann einen Verhaltensfehler bei Vornahme der deshalb unzureichenden Rettungshandlung, die fehlende Kenntnis vom Bevorstehen des Erfolgseintritts, von den vorhandenen Rettungsmöglichkeiten, von der bestehenden Garantenstellung oder sonstigen Merkmalen des objektiven Tatbestandes betreffen.

5. Objektive Zurechenbarkeit des Erfolges unter Berücksichtigung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zwischen dem Sorgfaltsmangel und dem Eintritt des Erfolges sowie des Schutzzwecks der einschlägigen Sorgfaltsnorm.
6.
b) Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen als Wertungsproblem

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