Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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Unterlassung abzustellen ist, erscheint nach dem äußeren Geschehen leicht zu beantworten,[306] kann aber gerade in Fahrlässigkeitsfällen häufig zu Schwierigkeiten führen, „weil Aktivität und Passivität vielfach gemischt erscheinen“.[307] Dies ist keineswegs zufällig, sondern hat seinen Grund darin, dass nach der herrschenden Lehre im Wesen der Fahrlässigkeit ein Unterlassungsmoment enthalten ist.[308] Die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt allein darf jedoch nicht zur Grundlage für die Annahme eines Unterlassungsdelikts gemacht werden, denn theoretisch ließe sich jeder Sorgfaltsverstoß, gleichgültig, ob das Sorgfaltsgebot auf die sachgerechte Durchführung einer Handlung geht oder ein Unterlassen betrifft, in ein Unterlassungsdelikt umformen, wodurch aus allen Fahrlässigkeitstaten Unterlassungsdelikte würden. Diese – extreme – Schlussfolgerung wird zu Recht nicht gezogen, denn zwischen dem aktiven Tun und dem passiven Unterlassen sieht schon der Gesetzgeber gem. § 13 StGB einen regelmäßig erheblichen Unterschied.

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      Beispiel:

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      Beispiel:

      „Der angeklagte Klinikdirektor hatte sich mit Hepatitis B infiziert, ohne jemals Krankheitssymptome an sich festzustellen. Obwohl die Krankheit einen chronischen Verlauf nahm und von ihm eine extrem hohe Infektiosität ausging, ließ er sich weder impfen noch unterzog er sich den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, zu denen nahezu das gesamte Klinikpersonal herangezogen wurde. Die Strafkammer sah hierin einen Verstoß gegen seine ärztliche Sorgfaltspflicht, der dazu führte, dass er im Rahmen der von ihm durchgeführten zahlreichen Operationen fahrlässig bei 12 Patienten Gesundheitsschädigungen verursachte“.

      Das Landgericht verurteilte den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen; seine hiergegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg, obwohl die Strafkammer sich im Urteil weder ausdrücklich mit den Voraussetzungen noch mit den Rechtsfolgen einer Unterlassungsstrafbarkeit auseinandergesetzt hatte. Denn das Verhalten des Angeklagten sei hier nach den Gesamtumständen der Tatbegehung jedenfalls als aktives Tun zu qualifizieren, so dass sich eine andere Entscheidung des Tatrichters als unvertretbar darstellen würde. Im Revisionsurteil heißt es:

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