Handbuch Umwandlungsrecht. Andreas Kühn
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Zu den weiteren Einzelheiten über Art, Umfang und Durchführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten und Anzeigepflichten nach dem GwG vgl. die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer a.a.O.[247] Gerade im Bereich des Umwandlungsrechts ist hierbei besonders zu beachten, dass das GwG seit 2017 einen verstärkten risikobasierten Ansatz verfolgt, durch welchen die jeweilige konkrete Situation des Verpflichteten im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang hat der Notar auch die sog. „Finanzsanktionslisten“ gem. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27.5.2002 zu beachten, mit deren Hilfe Zahlungsströme zu terroristischen Gruppen unterbunden werden sollen.
8. Registerrecht
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Im Hinblick auf die Heilungs- und Bestandsschutzvorschriften des UmwG, z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UmwG, werden Inhaltsmängel weitestgehend durch Eintragung des Umwandlungsvorgangs im Register geheilt (zu den Besonderheiten vgl. unten Rn. 99). Das Registergericht muss von Amts wegen den Umwandlungsvorgang auf offensichtliche Inhaltsmängel prüfen und bei deren Vorliegen die Eintragung verweigern.[248] Da etwaige Schadensersatzansprüche von der Heilung unberührt bleiben, kann sich bei der Eintragung eines mangelhaften Umwandlungsvorgangs auch ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Registerpflichten ergeben; das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB greift hier nicht.[249]
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Die Prüfungspflicht des Registergerichts, welche gem. der sich aus den §§ 380, 26 FamFG ergebenden Pflicht eine unrichtige Eintragung im Handelsregister verhindern soll, umfasst folgende Bereiche:[250]
- | die sachliche und örtliche Zuständigkeit, |
- | die Eintragungsfähigkeit und somit - die formelle Prüfung der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere - die Beteiligtenfähigkeit, - die Verfahrensfähigkeit, - die ordnungsgemäße Vertretung, - die Anmeldeverpflichtung, - den Inhalt der Anmeldung, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Angaben und Erklärungen sowie Zulässigkeit/Eintragungsfähigkeit der beantragten Handelsregistereintragungen, - die Form und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, |
- | die materielle Prüfung der angemeldeten Tatsachen auf ihre Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit; bei Beteiligung Minderjähriger hat das Registergericht von Amts wegen die ordnungsgemäße Vertretung und die Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung zu prüfen. |
Für die Entscheidungen des Registergerichts gelten folgende Grundsätze:[251]
- | Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen vor, hat das Registergericht die Eintragung zu vollziehen, §§ 25, 27 HRV. |
- | Liegt ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor, ist die Anmeldung zurückzuweisen, § 26 S. 1 HRV. |
- | Liegt ein sonstiges behebbares Hindernis vor, ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, § 26 S. 2 HRV. |
- | Kommt jemand der Behebung eines Hindernisses nicht nach, für welches eine Anmeldepflicht besteht, muss er mittels Androhungsverfügung dazu aufgefordert werden, § 14 HGB. |
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Seit dem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG)[252] müssen sämtliche Anmeldungen und Einreichungen zum Handelsregister zwingend in elektronischer Form erfolgen. Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form nebst einem vom Notar elektronisch vorzunehmenden Entwurf für die Registereintragung einzureichen und setzen daher auch für die Einreichung selbst die Mitwirkung eines Notars voraus. Die Arbeit des Registergerichts kann sich somit auf die erforderliche inhaltliche Kontrolle anhand der elektronisch übermittelten Dokumente beschränken. Das EHUG beseitigte zudem das Erfordernis der Namenszeichnung. Die §§ 12, 13d, 14, 29, 53, 108, 148 HGB, §§ 37, 81, 266 AktG, §§ 8, 39, 67 GmbHG wurden entsprechend geändert. Letztlich erfordert dieses System, welches vor allem auch die Schnelligkeit des Eintragungsverfahrens steigern sollte, die rechtlich differenzierte Ausgestaltung der den Handelsregistereintragungen zugrunde liegenden Vorgänge durch den Notar als anerkanntem Registerrechtskundigen nebst der elektronischen Aufarbeitung der Registerunterlagen durch den Notar. Ein ausländischer Notar wird diesen Anforderungen nicht mehr gerecht werden können, vgl. hierzu auch oben Rn. 56. Ebenfalls zum 1.1.2007 wurde ein elektronisches Unternehmensregister eingeführt, das künftig als zentrale bundesweite Datenbank die veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zusammenfasst. Das Unternehmensregister enthält vor allem alle Handelsregistereintragungen und eingereichten Dokumente, offenzulegende Unterlagen (§ 325 HGB), insbesondere Jahresabschlüsse sowie veröffentlichungspflichtige gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen. Das Unternehmensregister kann unter der Internetadresse www.unternehmensregister.de von jedermann eingesehen werden.
9. Umwandlungssteuergesetz
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Entgegen der Namensgleichheit ist der Regelungsbereich des UmwG und des UmwStG nicht identisch. Das UmwStG regelt vielmehr die meisten, aber nicht alle Vorgänge des UmwG, beinhaltet darüber hinaus aber noch weitere Regelungen für Umstrukturierungen im Wege des Anteilstausches oder der Einbringung. Grundsätzliche Fragestellung des UmwStG ist, wann eine Unternehmensumstrukturierung steuerneutral möglich ist und mit welcher Rückwirkung. So hieß es schon in der Gesetzesbegründung,[253] zum UmwStG vom 28.10.1994, dass es Ziel des UmwStG ist, betriebswirtschaftlich erwünschte Umstrukturierungen, die im Rahmen des UmwG handelsrechtlich möglich sind, nicht durch steuerliche Folgen zu behindern, soweit dem nicht spezifische Belange des Steuerrechts entgegenstehen. Gleiches gilt für die grenzüberschreitende Umstrukturierung, wobei die Gesetzesbegründung bereits darauf abstellt, dass die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse nicht dazu führen darf, dass das deutsche Steueraufkommen gefährdet wird.[254] Dem UmwStG liegt dabei eher eine rechtsformbezogene Struktur zugrunde.
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Das Zivilrecht schafft im UmwG für den Steuerpflichtigen verschiedene Möglichkeiten, eine Umwandlung ohne Abwicklung des übertragenen Rechtsträgers zu vollziehen. Mit dem UmwStG kann die Aufdeckung und Besteuerung der im Unternehmen verhafteten stillen Reserven im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs hinausgeschoben werden, indem eine steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven auf den übernehmenden Rechtsträger ermöglicht wird, sofern eine spätere Erfassung der stillen Reserven im Inland sichergestellt ist. Dabei ist aber zu beachten, dass nach dem UmwStG 2006 eingebrachtes Vermögen stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, soweit nicht unter bestimmten Voraussetzungen der Ansatz eines geringeren Wertes beantragt wurde.[255] Der Ansatz eines abweichenden Wertes ist daher insbesondere dann unzulässig, wenn das deutsche Besteuerungsrecht an dem eingebrachten Vermögen bzw. dem Rechtsträger