Handbuch Umwandlungsrecht. Andreas Kühn
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Das UmwStG hat vier sachliche Anwendungsbereiche:
1. | Umwandlungsfälle nach dem UmwG, jedoch nur für bestimmte Rechtsträger als Beteiligte des Umwandlungsvorganges, |
2. | Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Gewährung von Anteilen, auch soweit diese nach dem UmwG erfolgt, |
3. | Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft, auch soweit diese nach dem UmwG erfolgt, |
4. | Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. |
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Zu den wichtigsten Umstrukturierungsmöglichkeiten des UmwG, welche im Umwandlungssteuergesetz erfasst sind, soll die nachstehende Tabelle eine Übersicht geben:
Übertragender Rechtsträger | Aufnehmender/neuer Rechtsträger | Umwandlungsart [256] | §§ des UmwStG |
---|---|---|---|
Kapitalgesellschaft | Personengesellschaft | Verschmelzung | 3 ff., 18 |
Aufspaltung | 16, 18 | ||
Abspaltung | 16, 18 | ||
Ausgliederung | 24 | ||
Formwechsel | 3 ff.,18 | ||
Kapitalgesellschaft | Kapitalgesellschaft | Verschmelzung | 11 ff., 19 |
Aufspaltung | 15, 19 | ||
Abspaltung | 15, 19 | ||
Ausgliederung | 20 ff. | ||
Formwechsel | – | ||
Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft/ Genossenschaft | Verschmelzung | 20 ff. |
Aufspaltung | 20 ff. | ||
Abspaltung | 20 ff. | ||
Ausgliederung | 20 ff. | ||
Formwechsel | 25 | ||
Personengesellschaft | Personengesellschaft | Verschmelzung | 24 |
Aufspaltung | 24 | ||
Abspaltung | 24 | ||
Ausgliederung | 24 | ||
Formwechsel | – |
Dabei ist zu beachten, dass durch § 1 UmwStG sachliche und personelle Anforderungen an die beteiligten Rechtsträger, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Vorgänge, aufgestellt werden. In § 1 Abs. 2 und Abs. 4 UmwG ist jeweils der Anwendungsbereich des Zweiten bis Fünften Teils bzw. des Sechsten bis Achten Teils des UmwStG durch die Aufstellung solcher sachlichen und personellen Anforderungen an die beteiligten Rechtsträger eingeschränkt. Dabei ist zu beachten, dass in § 1 Abs. 4 S. 2 UmwStG für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG die zusätzlichen Anforderungen für nicht anwendbar erklärt werden, so dass hier auch unter Beteiligung von Personengesellschaften, die in Drittstaaten ansässig (nicht EU/EWR-ansässig) sind, Vorgänge nach § 24 UmwStG zu Buchwerten möglich sind.
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Für den im Umwandlungsrecht tätigen Notar ist es wichtig, bestimmte Anforderungen des UmwStG zu kennen, welche ergänzend zu den gem. UmwG gegebenen Erfordernissen dafür entscheidend sein können, ob für die Beteiligten ein Umwandlungsvorgang überhaupt sinnvoll ist. Entscheidend ist dabei die Frage der Steuerneutralität des Umwandlungsvorgangs sowie der Möglichkeit zur weiteren Nutzung von Verlustvorträgen. Gerade in diesem Bereich hatte die Neufassung des UmwStG erhebliche Änderungen gebracht. So gilt es, folgendes zu beachten:
- | Im UmwStG ist der Regelfall nicht die Buchwertfortführung. Vielmehr sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers bzw. der Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers mit dem gemeinen Wert[257] anzusetzen (vgl. §§ 3, 11, 15, je Abs. 1, 16, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 2 UmwStG). |
- | Nach § 15 Abs. 3 UmwStG geht ein Verlustvortrag bei einer Aufspaltung insgesamt unter. Bei einer Abspaltung geht ein Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis unter, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. |
- |
Das UmwG (§§ 123 ff. UmwG) ermöglicht generell die Abspaltung von einzelnen Vermögensgegenständen aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. Das UmwStG setzt für die Steuerneutralität des Umwandlungsvorganges jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich bei den zu übertragenden Vermögensgegenständen um einen Teilbetrieb handelt (so §§ 15, 16 und §§ 20 ff. UmwG). Das Steuerrecht bleibt damit hinter dem Handelsrecht zurück, das keine Anforderungen an die Qualifizierung der übertragenen oder der verbleibenden Wirtschaftsgüter stellt. Zu beachten ist dabei, dass für die Definition des Teilbetriebes i.S.d. UmwStG teilweise Abweichungen zur Definition des Teilbetriebes i.S.d. EStG oder UStG bestehen.[258] Weiter ist zu beachten, dass die Teilbetriebsvoraussetzungen bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen müssen[259] und das UmwStG daneben Definitionen zu sog. »fiktiven Teilbetrieben« gibt, d.h. zur Behandlung von Mitunternehmeranteilen oder Unternehmensbeteiligungen an Kapitalgesellschaften als Teilbetrieb (z.B.
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