Rechtsgeschichte. Susanne Hähnchen

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Rechtsgeschichte - Susanne Hähnchen

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Einwohnern des Reiches das Bürgerrecht (constitutio Antoniniana). Ausgenommen waren nur die dediticii. Wer damit gemeint war, ist nicht genau zu sagen. Es waren wohl nicht die peregrini dediticii (Rn. 76), sondern gewisse zu schweren Kriminalstrafen verurteilte Personen. Caracalla handelte nicht aus Menschenfreundlichkeit, sondern um die Bürger-(Kopf-)Steuer von mehr Steuerpflichtigen einziehen zu können. Mit dieser constitutio Antoniniana entstand das später unter den Schlagworten Reichsrecht und Volksrecht diskutierte Problem. Denn natürlich gebrauchten die Neubürger nun nicht auf einmal das ihnen oft fremde römische Recht, sondern blieben mehr oder weniger bei ihrem vertrauten Heimatrecht. Das gilt vor allem für den kulturell eigenständig (hellenistisch) gebliebenen Osten des Reiches, insbesondere für Ägypten mit seiner ausgeprägten Rechts- und Verwaltungstradition.

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      Die wirtschaftliche Entwicklung verlief zunächst günstig, wobei natürlich nicht übersehen werden darf, dass die Masse der Menschen nach heutigen Maßstäben recht kümmerlich lebte, oft nur am Rande des Existenzminimums. Der Zustrom neuer Sklaven verringerte sich. Deshalb ging man in der Landwirtschaft zunehmend zum Pachtsystem über. Den Pächtern (coloni) wurde teilweise schon im späten Prinzipat verboten, ihre Pachtstelle zu verlassen. So bereitete sich die im Dominat und germanischen Recht übliche Bindung an die Scholle vor.

      Die damaligen Produktionsmöglichkeiten konnten die Bedürfnisse des Militär- und Beamtenapparates auf die Dauer nicht voll befriedigen. Das republikanische System der Steuerverpachtung wurde zunehmend durch staatliche Eintreibung ersetzt. Zwangsmaßnahmen sollten die Erträge sichern, beschleunigten aber im Ergebnis nur den Niedergang der Wirtschaft. So wurden die zunächst freiwilligen Zusammenschlüsse (collegia) der Gewerbetreibenden (Kaufleute, Handwerker) gegen Ende des Prinzipats zunehmend zu Zwangskorporationen, in denen die Mitgliedschaft sogar vererblich war. Söhne waren also gezwungen, den Beruf des Vaters fortzuführen. Die Korporation haftete kollektiv für die von ihr zu erbringenden Leistungen. Die Ratsherren der Gemeinden wurden mit ihren Privatvermögen für das von der Gemeinde geschuldete Steueraufkommen verantwortlich gemacht. Auf diese Weise entstand der allgemeine Zwangsstaat des Dominats.

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      Politisch lief das Prinzipat nach der Ermordung des Kaisers Alexander Severus (222-235 n. Chr.) in das Zeitalter der sog. Soldatenkaiser aus. Es handelt sich bei diesen Kaisern um militärische Anführer, die von ihren Soldaten zu Herrschern ausgerufen und meistens nur kurze Zeit regierten. Oft wurden sie von ihrer eigenen Soldateska umgebracht, wenn sie nicht im Kriege fielen. Die Soldaten erwarteten von ihnen vor allem Geldspenden und Gelegenheiten zum Beutemachen. Neben der ständigen Erhöhung der Last an Steuern und Zwangsleistungen an den Staat waren die Folgen dieser Zustände Münzverschlechterung und Inflation. Mit der Regierung des Gallienus (260-268) bahnte sich eine Konsolidierung der Verhältnisse in Richtung einer stabilen autokratischen Despotie an. Er trennt die Militär- von der Zivilverwaltung. Aurelian (270-275) ließ die noch heute zum großen Teil erhaltene Stadtmauer um Rom erbauen, ein Anzeichen für die zunehmende militärische Bedrohung selbst der Hauptstadt des Reiches.

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      Obwohl aus der auf volkstümliche Reformen gerichteten Bewegung der Popularen (Rn. 95 ff) hervorgegangen, führte das Prinzipat niemals, auch nicht in Ansätzen, zu einem demokratischen oder liberalen Gemeinwesen. Das galt für die Masse des Volkes ebenso wie für die höheren Stände. Gerade deren Angehörige mussten stets besorgt sein, sich das Wohlwollen des mehr oder weniger selbstherrlichen princeps zu erhalten. So berichtet Sueton über Augustus, dieser habe, obwohl überhaupt nicht auf Erbschaften erpicht, die Urteile seiner Freunde über ihn in ihren Testamenten genauestens abgewogen und er habe weder seinen Schmerz verborgen, wenn jemand seiner zu knapp, noch seine Freude, wenn jemand dankbar und liebevoll seiner gedacht hatte.[2] Den Angehörigen eines Verstorbenen konnte es nicht gerade förderlich gewesen sein, wenn dem Kaiser im Testament Schmerz statt Freude bereitet worden war.

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      Angesichts der allgemeinen Verhältnisse in der römischen Kaiserzeit überrascht es nicht, dass den Menschen die schon von Haus aus pragmatisch-kühle römische Staatsreligion zunehmend gleichgültig wurde. Die göttliche Verehrung der Kaiser (Rn. 137), zunächst meistens nach ihrem Tode und später auch zu ihren Lebzeiten, hätte als Integrationsfaktor wirken können, wurde aber von der Mehrzahl der Einwohner des Reiches als äußerliche Pflicht abgetan. Stattdessen wuchs die Neigung zu Kulten, die den emotionalen Bedürfnissen eher Rechnung trugen. Nun herrschte in Rom stets Religionsfreiheit in dem Sinne, dass die Verehrung aller möglichen Gottheiten erlaubt war, solange nur den Staatsgöttern und später den Kaisern die ihnen zukommenden Opfer erbracht wurden.

      Die Religionen der Juden und Christen, die nur einen Gott anerkennen (Monotheismus) mussten mit den Erfordernissen der Staatsreligion in Konflikt geraten. Von den damals im römischen Reich meist aus den östlichen Gebieten vordringenden neuen Religionen trug schließlich nach Wechsel von Tolerierung und Verfolgung unter den verschiedenen Herrschern das Christentum den Sieg davon und wurde im Dominat selbst Staatsreligion (Rn. 197).

II. Privat- und Prozessrecht

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      Unter allen diesen Umständen muss es schon erstaunen, dass sich das römische Privatrecht wenigstens seiner Idee nach als ein Reservat relativer Freiheit erhielt, wenn auch nur für wenige Personen. Die Rechtspraxis wurde jedoch zum einen weitgehend durch außerhalb des Privatrechts bestehende „metajuristische“ Vorgaben bestimmt, wie etwa das Beispiel der Testierfreiheit der Freunde des Kaisers zeigt (Rn. 146). Auch hat das Recht, anders als die Religion, nicht die Finsternis der sozialen Verhältnisse erhellt. Es war Honoratiorenrecht (Rn. 173). Nach welchem Recht weniger vornehme Römer (die faktisch die Juristen nicht oder nur selten bzw. mittelbar beschäftigt haben) in der Praxis lebten, wissen wir kaum.

      Überliefert ist vor allem Privat- und Prozessrecht. Es wurde später wiederholt zum Begleiter, wenn nicht zum Instrument „fortschrittlicher“ Entwicklungen in Deutschland, so am Ende des Mittelalters, als es das überkommene germanische Recht verdrängte, oder am Anfang des 19. Jahrhunderts, als es zur Grundlage der Rechtsordnung des Bürgertums wurde, das sich aus den Bindungen des Feudalismus und des Absolutismus löste. Begünstigt wurden diese Entwicklungen durch die Abhebung des römischen Rechts von außerrechtlichen Faktoren, insbesondere von politisch-wirtschaftlichen.[4]

      Nicht besonders geeignet war dieses Recht, absolute Herrschaft zu rechtfertigen oder zu unterstützen. Zwar hatte man wiederholt versucht, Herrschaftsansprüche mithilfe des römischen Rechts zu legitimieren. Die deutschen Kaiser haben, unterstützt von mittelalterlichen italienischen Juristen, auf die alten Quellen zurückgegriffen (Rn. 382). Beispielsweise der Satz princeps legibus solutus (der Herrscher ist frei von Gesetzen, d.h. er kann sich über das Recht hinwegsetzen) stammt jedoch in dieser Allgemeinheit nicht von den römischen Juristen. Er findet sich etwa in Dig. 1, 3, 31 (von dem spätklassischen Juristen Ulpian), bedeutet dort aber nur, dass der Kaiser den augusteischen Gesetzen gegen Ehe- und Kinderlosigkeit nicht unterlag.

      Im Folgenden geht es nun

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