Rechtsgeschichte. Susanne Hähnchen

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Rechtsgeschichte - Susanne Hähnchen

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sie selbst für verbindlich hielten.[5] Es ist ein erstaunliches Neben- und Übereinander verschiedener Rechtsschichten zu konstatieren.[6]

      149

      Durch seine Ehegesetze hatte Augustus versucht, Moral und Zahl der römischen Bürgerschaft zu erhalten und zu vermehren. Sie gehören zu den noch in der Volksversammlung erlassenen Gesetzen (Rn. 140). Die lex Iulia de maritandis ordinibus vom Jahre 18 v. Chr., wohl ein Plebiszit, verbot freigeborenen Bürgern die Ehe mit Prostituierten, Kupplerinnen, Ehebrecherinnen und vielleicht sogar mit Schauspielerinnen. Senatoren und ihre männlichen Abkömmlinge durften keine Freigelassenen, Schauspielerinnen oder Schauspielertöchter heiraten. Die entgegen dem Verbot geschlossenen Ehen waren nicht unwirksam; die Ehegatten erlitten aber die gleichen Nachteile wie Unverheiratete. Ebenfalls ein Plebiszit war offenbar die aus dem gleichen Jahr 18 v. Chr. stammende lex Iulia de adulteriis coercendis. Sie enthielt Strafvorschriften gegen Unzucht (stuprum) und Ehebruch (adulterium).

      Auch mit der lex Papia Poppaea (9 n. Chr., wohl ein Komitialgesetz) sollten Ehe und legitime Fortpflanzung gefördert werden. Sie verpflichtete Männer zwischen 25 und 60 sowie Frauen zwischen 20 und 50 zur Ehe. Bürger (und Bürgerinnen) mit mindestens drei, Freigelassene mit mindestens vier Kindern waren ausgenommen. Sanktion für Ehelosigkeit war die Unfähigkeit zu erben. Kinderlose Verheiratete durften nur die Hälfte der ihnen angefallenen Erbschaften oder Vermächtnisse behalten. Die frei werdenden Nachlässe gingen an andere Erben (die Kinder hatten) oder fielen an die Staatskasse (verfallen: caducum, kaduk, vgl. auch Rn. 153). Außerdem waren andere Maßnahmen angeordnet. Der vollständige Inhalt der Gesetze ist nicht mehr bekannt.

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      Die lex Fufia Caninia (2 v. Chr.) hingegen diente der Verhinderung von übertriebenem Luxus. Aus Prahlerei geschahen oft (Massen-)Freilassungen durch Testament. Das Gesetz beschränkte die Freilassungen von Sklaven zahlenmäßig, je nachdem, wie viele Sklaven der Freilasser hatte. So durften etwa von zwei bis zehn Sklaven die Hälfte, von elf bis dreißig nur ein Drittel und nie mehr als 100 Sklaven freigelassen werden.

      Eine lex Aelia Sentia (4 n. Chr.) verbot zudem Freilassungen ohne gerechtfertigten Anlass, wenn der Herr noch nicht 20, der Sklave noch nicht 30 Jahre alt war. Freilassungen, welche die Gläubiger des Freilassenden benachteiligten, waren nichtig. Verbrecherische Sklaven wurden bei Freilassung peregrini dediticii (Rn. 76). Sonst führte die (formgerechte) Freilassung zum Erwerb des römischen Bürgerrechts (Rn. 42, 61, 174).

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      Später bevorzugten die Kaiser den Senat als Organ der Gesetzgebung (Rn. 140), obwohl die senatus consulta offiziell nie bindende Wirkung erhielten, sondern nur Empfehlungen darstellten. Da diese Senatsbeschlüsse aber dem Willen des (antragsbefugten) princeps entsprachen, wagte niemand, ihnen zuwider zu handeln. Als Beispiele solcher senatus consulta auf dem Gebiet des Privatrechts werden hier die folgenden angeführt:

      Das senatus consultum Velleianum (etwa 46 n. Chr.) erklärte Interzessionen von Frauen für unwirksam. Interzession bedeutet das Eintreten für fremde Schulden, also (befreiende) Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft, aber auch Verpfändung und die Aufnahme von Darlehen im fremden Interesse. Grund der Regelung war die damalige Vorstellung, Frauen seien allgemein weichherzig, aber unklug. Praktisch wurde das senatus consultum dadurch verwirklicht, dass die verklagte Frau eine Einrede erhielt (exceptio senatus consulti Velleiani). Das Interzessionsverbot für Frauen galt im gemeinen Recht bis zum Inkrafttreten des BGB.

      152

      Hauskinder konnten bekanntlich zu Lebzeiten ihres Vaters für sich selbst kein Eigentum erwerben (Rn. 67, 133). Zwar waren sie in der Lage, sich zu verpflichten, aber das Vermögen zur Begleichung solcher Schulden fehlte ihnen. Um seine ihn bedrängenden Gläubiger befriedigen zu können, ermordete daher ein Haussohn namens Macedo seinen Vater. Der Kriminalfall bot den Anlass für das senatus consultum Macedonianum (zwischen 69 und 79 n. Chr.), wodurch Gelddarlehen an Söhne, die unter väterlicher Gewalt standen, verboten wurden. Im Formularprozess gewährte der Prätor dem beklagten Haussohn eine Einrede, die exceptio senatus consulti Macedoniani.

      153

      Mit Rücksicht auf die augusteischen Ehegesetze fielen manche Erbschaften als „kaduk“ an das Aerar oder (später) an den Fiskus (Rn. 149). Sein Recht an solchen Nachlässen machte der Staat mit der sog. vindicatio caducorum geltend, nicht im Formularprozess, sondern im Verfahren der cognitio (Rn. 155). Für einen solchen Prozess bestimmte das senatus consultum Iuventianum (129 n. Chr., unter Hadrian), dass der gutgläubige private Besitzer der Erbschaft nur haftete, soweit er noch bereichert war. Hatte er indessen im Bewusstsein des Fehlens seines Rechts gewollt Erbschaftsgegenstände fortgegeben, so war er dafür verantwortlich, d.h. er wurde zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt, der den Wert der fehlenden Gegenstände einschloss. Benannt ist der Senatsbeschluss nach dem Juristen Publius Iuventius Celsus, von dem später noch die Rede sein wird (Rn. 167). Hier liegt der Ursprung unserer §§ 2018, 2021 BGB, die weitgehend der Regelung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff BGB) entsprechen. Die §§ 987 ff BGB haben ihre Wurzeln in der Geldkondemnation bei der rei vindicatio (Rn. 57 ff), in deren Berechnung auch Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen einbezogen wurden.

      154

      Die Rechtsfortbildung durch die Prätoren (Rn. 117 ff) blieb auch im Prinzipat zunächst noch möglich. Um 130 n. Chr. ließ der Kaiser Hadrian jedoch die Edikte des Stadt- und des Fremdenprätors sowie das Edikt des kurulischen Ädils (zum Kaufrecht) durch den Juristen Salvius Iulianus (Rn. 166) in eine Fassung bringen, die nur noch mit Erlaubnis des princeps geändert werden durfte. Damit wurde das ohnehin schon weitgehend fest stehende Edikt endgültig zum edictum perpetuum (ewigen Edikt). Die Rechtsgrundlage für die „Versteinerung“ des Edikts ist nicht bekannt. Jedenfalls reichte der Wille des Kaisers aus, um eine prätorische Rechtsbildung für die Zukunft zu unterbinden. Unklar ist, ob auch die Edikte der Provinzstatthalter, die den römischen weitgehend ähnelten, festgeschrieben wurden.

      155

      Dem

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