Polizeigesetz für Baden-Württemberg. Reiner Belz
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Inhaltsübersicht
1. § 1 Abs. 1 als Aufgabenzuweisungsnorm
3. Die Schutzgüter der Gefahrenabwehr
4. Das Schutzgut „öffentliche Sicherheit“
aa) Schutz des Bestandes des Staates
bb) Schutz der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen
cc) Schutz kollektiver Rechtsgüter
5. Das Schutzgut „öffentliche Ordnung“
a) Erläuterung des Begriffs
a) Begriffsbestimmung
9. Sonstige Aufgaben der Polizei (Abs. 2)
a) Übertragung durch Gesetz oder Rechtsverordnung
b) Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
1. § 1 Abs. 1 als Aufgabenzuweisungsnorm
1
Nach § 1 Abs. 1 hat die Polizei die Aufgabe, (allgemeine) Gefahren abzuwehren. Es handelt sich um eine sogenannte Aufgabenzuweisungsnorm. Diese bestimmt den polizeilichen Handlungsraum in doppelter Hinsicht: positiv umschreibt sie das zulässige Betätigungsfeld (Gefahrenabwehr), negativ begrenzt sie es, indem sie der Polizei – vorbehaltlich gesetzlich geregelter Ausnahmen – ein Tätigwerden zu anderen Zwecken, gleich in welcher Handlungsform, verbietet. Insofern kommt der Auslegung des Begriffs „Gefahrenabwehr“ besondere Bedeutung zu: Je weiter man diesen Begriff fasst, umso größer wird der polizeiliche Handlungsraum. In diesen Kontext gehört die Diskussion um die „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten“ und die „Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr“ (s. u. RN 46).
2
Die Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 ermächtigt nicht ohne Weiteres zu konkreten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgabe. Ist mit der Maßnahme ein Eingriff in die Rechte des Bürgers verbunden, bedarf es – aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes und des Bestimmtheitsgebotes aus dem Rechtsstaatsprinzip – zusätzlich einer Befugnisnorm, die Inhalt, Zweck und Ausmaß des Eingriffs festlegt. Das Polizeigesetz verfügt mit § 3 über eine allgemeine und z. B. mit §§ 17, 18, §§ 27–41, §§ 42–61 und §§ 63–68 über spezielle Befugnisnormen. Für nichteingreifende Maßnahmen (z. B. Streifenfahrt, Beseitigung eines Hindernisses auf der Straße, Rettung eines Tieres in Not, Beratungstätigkeiten) bedarf es einer Befugnisnorm nicht. Hier wird allgemein die Aufgabenzuweisung als ausreichende Legitimation angesehen (VGH BW, NVwZ 1989, 279, 280).
3
Die Aufgabe der Gefahrenabwehr obliegt „der Polizei“, das heißt Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst in gleicher Weise (vgl. §§ 104 ff.). Aus dieser gemeinsamen Aufgabenzuständigkeit kann aber nicht auf eine gemeinsame Ermächtigung geschlossen werden. Letztere ist vielmehr den jeweiligen Befugnisnormen selbst zu entnehmen. Diese ermächtigen zum Teil ausschließlich die (allgemeinen) Polizeibehörden (z. B. §§ 17, 39), zum Teil ausschließlich den Polizeivollzugsdienst (z. B. §§ 41, 43 Abs. 3, 44, 45, 47–56, 65–69) und häufig beide (z. B. §§ 3, 43 Abs. 1, 2 und 4, 27–30, 33–38, 59 Abs. 1, 63), wobei in diesen Fällen die Zuständigkeitsabgrenzung nach § 105 vorzunehmen ist.
3a
Der Begriff „Polizei“ ist inhaltlich mehrdimensional: Als Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinne sieht man die Stellen an, die zur Institution (Organisation) der Polizei gehören. Das sind in BW gem. §§ 104 ff. die Polizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten. Beide sind gemeint, immer wenn das Polizeigesetz die Polizei anspricht. Auf andere Bundesländer lassen sich die vorstehenden Ausführungen nicht ohne Weiteres übertragen, weil das dortige Recht zum Teil andere Organisationsmodelle kennt.