Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler

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Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler

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§ 79 II, 2 UrhG auf §§ 31 V, 43 UrhG und damit auf den von den Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechend der Zweckübertragungstheorie. So ergibt sich sicherlich nach dem Wesen des Arbeitsvertrages eines bei einer Rundfunkgesellschaft angestellten Musikers, dass seine Darbietung gesendet werden darf.

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      Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern genießen nach § 85 UrhG einen besonderen Schutz. Dies vor allem aus zwei Gründen: Sie erbringen – zwar keine künstlerische, aber – eine qualifizierte technische Leistung; Tonträger können heute sehr leicht kopiert werden.

      Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 I UrhG).

      Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 II UrhG erhält (§ 86 UrhG). Die Geltendmachung dieses Vergütungsanspruches erfolgt in der Regel über die GVL. Diese teilt nach ihrem Verteilungsplan die Vergütungen zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern auf.

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      Sendeunternehmen genießen besonderen Schutz aus den gleichen Gründen wie die Hersteller von Tonträgern.

      Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

- seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
- seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
- an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 87 I UrhG).

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      § 2 I Ziff. 5 UrhG gibt – wie wir wissen – Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke, also für künstlerische Lichtbilder. § 72 UrhG gewährt ein Leistungsschutzrecht für Lichtbilder Die Grenzziehung zwischen dem einen und andern ist meist äußerst schwierig. Diese komplizierte Abgrenzung braucht im Einzelfall häufig nicht vorgenommen zu werden, da die Vorschriften für Lichtbildwerke auf Lichtbilder entsprechend anzuwenden sind (§ 72 I UrhG); eine Ausnahme macht die Schutzdauer: Lichtbildwerke 70 Jahre (§ 64 I UrhG), Lichtbilder 50 Jahre (§ 72 III UrhG).

      Was wir bereits beim Lichtbildwerk kennen gelernt haben, gilt auch hier: Das Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films (BGH, v. 6.2.2014, Az. ZR 86/12 – Peter Fechter).

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      Auf eines sei jedoch besonders hingewiesen. Geschützt ist nicht der Inhalt, das Motiv des Lichtbildes, sondern nur dessen konkrete Wiedergabe. Deshalb gewährt das Leistungsschutzrecht in der Regel nur Schutz gegen Vervielfältigung der konkreten Aufnahme als eines körperlichen Gegenstandes in unveränderter Form (BGH, NJW 67, 724 – skai – cubana; OLG München, ZUM 91, 431).

      Beispiel:

      Es darf also z.B. ein Bergsee von einem Dritten von der gleichen Stelle aus, mit gleichem Bildausschnitt, mit gleicher Blende, mit gleicher Belichtungszeit und gleicher Brennweite aufgenommen werden, wie dies vorher von einem Werbefotografen für eine Ansichtskarte geschehen ist.

      Vgl. Fall 4.

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      Besonderen Schutz genießen Datenbankhersteller insbesondere deswegen, weil auf diesem Gebiet erheblicher Aufwand zu erbringen ist.

      Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a I, 1 UrhG).

      Dem Datenbankhersteller – das ist derjenige, der die genannten Investitionen vorgenommen hat (§ 87a II UrhG) – wird das Ausschließlichkeitsrecht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eingeräumt (§ 87b I UrhG).

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      Zunächst müssen wir einige Begriffe klären: Film ist jede Bildfolge oder Bild-Tonfolge, die den Eindruck eines bewegten Spiels entstehen lässt. Der Film kann sich darstellen als Filmwerk nach § 2 I Ziff. 6 UrhG; hierfür gelten die Vorschriften der §§ 88–94 UrhG. Erfüllt der Film die Erfordernisse eines Werkes nach § 2 II UrhG nicht, so handelt es sich um Laufbilder nach § 95 UrhG, wonach einige Vorschriften über Filmwerke Anwendung finden. Im Folgenden wenden wir uns dem Filmwerk zu, wobei unter diesen Begriff auch das Fernsehwerk fällt.

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      Dem Hersteller eines Filmes entstehen bei der Produktion meist enorm hohe Kosten, insbesondere hat er alle Mitwirkenden zu bezahlen. Da ihm als Produzenten in der Regel weder originäre Urheberrechte noch verwandte Schutzrechte zustehen, räumt ihm der Gesetzgeber besondere Rechte ein, um ihm eine ungestörte Auswertung des Filmwerkes zu sichern. Die §§ 88–94 UrhG verschaffen dem Filmhersteller eine starke Rechtsposition.

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      Dem Filmproduzenten steht am Tonträger das Leistungsschutzrecht nach §§ 85 f. UrhG zu. Darüber hinaus erhält er am Filmträger, also am Bildträger bzw. Bild-Tonträger, ein besonderes Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG. Danach hat er das ausschließliche Recht, den Filmträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Im Übrigen ist er berechtigt, Entstellungen oder Kürzungen zu verbieten. Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre (§ 94 III UrhG).

      Im Zusammenhang mit einem Filmwerk besteht eine Vielzahl von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten. Verschaffen wir uns hierüber einen kurzen Überblick.

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      Zunächst

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