Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler

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Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler

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Standardsoftware kann nicht mehr untersagt werden. Darüber hinaus ist nun das Aufspalten von Volumenlizenzen in Einzellizenzen sowie deren Weitervertrieb ebenfalls gestattet.

      Im Ergebnis kann sich H auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Er darf einzelne Lizenzen aus einer Volumenlizenz herauslösen und diese per Internet-Download weiterverkaufen.

      Was die Vervielfältigung betrifft, so ist das Gesetz hier wesentlich strenger: Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ist es nicht gestattet, Kopien von Computerprogrammen zu erstellen, auch nicht, diese weiterzugeben. Diese Verbote gelten selbst dann, wenn dies lediglich zu rein privaten Zwecken geschieht.

      § 69d UrhG macht 3 Ausnahmen von diesen Vervielfältigungs- und Verbreitungsverboten, wobei hier nur auf die Zulässigkeit des Erstellens einer Sicherungskopie hingewiesen sei (§ 69d II UrhG).

      § 69e UrhG ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Dekompilierung, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.

      160

      Wer das Urheberrecht an einem Computerprogramm verletzt, den treffen neben den allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen der §§ 97 ff. UrhG auch die speziellen des § 69f UrhG: Vernichtung aller rechtswidrig hergestellter, verbreiteter oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmter Vervielfältigungsstücke. Dies kann der Rechtsinhaber vom Eigentümer oder Besitzer verlangen.

      Vgl. Fall 47.

      161

      Ausübender Künstler ist derjenige, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG). Hierzu gehören insbesondere Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und als künstlerisch Mitwirkende der Dirigent und der Regisseur.

      Die bloß technisch, handwerksmäßig oder organisatorisch Mitwirkenden sind keine ausübenden Künstler, in der Regel also nicht der Beleuchter, der Toningenieur, der Theaterfriseur, der Bühnenbildner, der Maskenbildner, der Souffleur.

      Den Rechten des Urhebers entsprechend, gewährt das Gesetz dem ausübenden Künstler Schutz unter persönlichkeitsrechtlichen und verwertungsrechtlichen Aspekten, allerdings in geringerem Umfange als dem Urheber.

      162

      

      Zum persönlichkeitsrechtlichen Schutz: Wie der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberehre in Bezug auf sein Werk hat, so hat auch der ausübende Künstler ein Recht auf Anerkennung in Bezug auf seine Darbietung (§ 74 I UrhG). Haben mehrere Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung eines jeden einzelnen einen verhältnismäßig großen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden (§ 74 II, 1 UrhG). Nach § 75 UrhG hat der ausübende Künstler auch das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf zu gefährden. Wie wir sehen gilt hier das, was wir beim Urheberpersönlichkeitsrecht kennen gelernt haben, entsprechend.

      163

      

      Zu den Verwertungsrechten: Hier werden dem ausübenden Künstler – ähnlich wie dem Urheber – bestimmte Ausschließlichkeitsrechte eingeräumt, nämlich

- seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 77 I UrhG),
- den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen oder zu verbreiten (§ 77 II UrhG),
- seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, zu senden oder außer halb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 78 I UrhG).

      164

      Probleme können auftreten, wenn mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbringen, wie etwa bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen, weil dort ein einziges Mitglied aus einer Vielzahl ausübender Künstler durch Verweigerung seiner Zustimmung die Verwertung vereiteln könnte. Hier schreibt § 80 I UrhG vor, dass ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zusteht und dass keiner der beteiligten ausübenden Künstler seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern darf.

      165

      

      Wer gegen die Persönlichkeitsrechte (§§ 74 f. UrhG) und gegen die Ausschließlichkeitsrechte (§§ 78 f. UrhG) der ausübenden Künstler verstößt, kann nach §§ 97 ff. UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Diese Vorschriften sind bereits im Urheberrecht erörtert worden.

      166

      Zu den Vergütungsansprüchen: Nach § 78 II UrhG ist dem ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

- nach § 78 I Ziff. 2 die Darbietung erlaubterweise gesendet,
- die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

      Problematisch ist häufig auch hier die Frage der Angemessenheit der Vergütung. § 79 II UrhG verweist auf die §§ 32–43 UrhG, also auf die Regelungen der gleichen Problematik beim Urheber, die wir bereits kennen.

      167

      

      Da die ausübenden Künstler – wie die Urheber – in der Regel nicht in der Lage sind, die ihnen eingeräumten Verwertungsrechte selbst geltend zu machen, können sie diese – bereits im Voraus – an eine Verwertungsgesellschaft abtreten (§ 78 III, 2 UrhG), an die GVL = Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der GVL besteht deren Aufgabe in der treuhänderischen Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Bild- und Tonträgerhersteller und Veranstalter im Sinne von § 81 UrhG ergeben sowie die Verteilung der erzielten Einnahmen an die Berechtigten.

      168

      

      Häufig arbeiten ausübende Künstler auf Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrages, etwa Schauspieler und Musiker bei einer städtischen Bühne oder einer Rundfunkanstalt. Inhaber der Leistungsschutzrechte sind die ausübenden Künstler, nicht etwa der Dienstberechtigte. Da sie aber die Darbietung in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten erbringen und dafür bezahlt werden, besteht bei der Verwertung die gleiche Interessenkollision, die wir bereits beim angestellten Urheber kennen

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