Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler

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Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler

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entstanden sind, etwa Romane, Novellen, Bühnenwerke, die verfilmt werden sollen, sowie Musik, die im Film Verwendung findet. Die Schöpfer derartiger vorbestehender Werke sind und bleiben Urheber ihrer Werke (vgl. § 89 III UrhG); sie werden keine (Mit-)Urheber des Filmwerkes, es sei denn, dass sie ausnahmsweise, über das vorbestehende Werk hinausgehend, auch schöpferisch an der Gestaltung des Filmwerkes mitgewirkt haben.

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      Urheber des Filmwerkes sind nur diejenigen, die den allgemeinen urheberrechtlichen Regeln entsprechend, durch persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) an der Herstellung des Filmes mitwirken. Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist umstritten und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Urheber sind in der Regel der Regisseur, der Drehbuchautor, der Schöpfer der Dialoge, der Komponist der speziell für den betreffenden Film komponierten Musik, der Kameramann, soweit er Lichtbildwerke schafft und die Bildfolge mitbestimmt, u.U. je nach dem Grad ihrer schöpferischen Gestaltung, Cutter und Filmarchitekt. Der Filmproduzent und die Schauspieler sind keine Urheber, es sei denn, dass auch sie ausnahmsweise den Film künstlerisch gestalten. Kommen mehrere Personen als Urheber in Betracht, so sind sie Miturheber (§ 8 UrhG).

      179

      

      Hinzu kommen die ausübenden Künstler, wie etwa Filmschauspieler, Musiker, Sänger, Dirigenten, Tänzer, denen dem Grunde nach Leistungsschutzrechte zustehen.

      Für alle drei Gruppen gibt der Gesetzgeber Regeln zur Stärkung der Rechtsposition des Filmproduzenten.

      180

      

      In Bezug auf die Urheber von vorbestehenden Werken gibt § 88 UrhG eine Auslegungsregel, eine spezielle Ausprägung der Zweckübertragungstheorie des § 31 V UrhG. Hat der Urheber dem Filmproduzenten gestattet, sein Werk zu verfilmen, dann liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 88 I UrhG). Zu einer Wiederverfilmung ist der Hersteller nicht berechtigt. Der Urheber darf nach 10 Jahren sein Werk anderweitig filmisch verwerten (§ 88 II UrhG).

      181

      Auch in Bezug auf die Urheber am Filmwerk gibt das Gesetz eine Auslegungsregel: In der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Herstellung räumt der Urheber dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 89 I UrhG).

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      Haben ausübende Künstler mit dem Filmproduzenten Verträge über ihre Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerkes abgeschlossen, so räumen sie ihm damit im Zweifel das Recht ein, die ihnen nach § 77 I, II, 1 und § 78 I Ziff. 1, 2 UrhG) vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen (§ 92 UrhG). Auch hier verfolgt das Gesetz das Ziel der Stärkung der Rechtsposition des Filmherstellers.

      183

      

      Zu guter Letzt schränkt § 93 UrhG den persönlichkeitsrechtlichen Schutz sowohl der Urheber der vorbestehenden Werke als auch der Urheber des Filmwerkes als auch der Inhaber von Leistungsschutzrechten ein. Sie können die ihnen nach den §§ 14 und 75 UrhG zustehenden Rechte hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur bei gröblichen Entstellungen oder anderen gröblichen Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller Rücksicht zu nehmen (§ 93 I UrhG).

      Gröblich ist eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Ansehen und Ruf der jeweiligen Urheber und Leistungsschutzberechtigten zu gefährden (vgl. hierzu OLG München, ZUM 92, 308 ff.).

      Die Nennung jedes Einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (§ 93 II UrhG).

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      Die Leistungsschutzrechte erlöschen in der Regel nach 50 Jahren (§§ 72 III; 82; 85 III; 87 III UrhG), bei Datenbanken bereits nach 15 Jahren (§ 87d UrhG).

      Teil 3 Patentrecht

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      Technische Ideen können unter bestimmten Bedingungen geschützt werden. In Frage kommen dabei der Patentschutz oder der Gebrauchsmusterschutz. Durch Registrierung – also rechtsgestaltenden Verwaltungsakt – kann ein Patent geschaffen werden, sofern es die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt. Durch ein Patent erhält der Inhaber ein befristetes und räumlich begrenztes Nutzungsmonopol. Patente erfüllen dabei eine wichtige Informationsfunktion, denn die Erfindung muss veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Erfindung gibt Anreize für weitere Forschung und Entwicklung. Von dieser Innovationsförderung und dem Wissenszuwachs profitieren Erfinder und Verbraucher gleichermaßen.

A. Wesen und Gegenstand des Patents

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      Das Patentrecht = Patent ist ein technisches Schutzrecht. Es ist, wie wir wissen, ein Ausschließlichkeitsrecht, ein absolutes Recht und liegt auf gewerblichem Sektor.

      Gegenstand des Patents ist eine Erfindung.

      Abb. 12: Gegenstand des Patents

       [Bild vergrößern]

      Das Patent hat in der Praxis größte Bedeutung. Zahlen mögen dies belegen: In der Bundesrepublik Deutschland wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt in München im Jahre 2020 über 62 105 Patentanmeldungen eingereicht. Einschließlich der mit Wirkung für Deutschland vom Europäischen Patentamt erteilten Patente (Rn. 902 ff.) bestanden 2020 in Deutschland insgesamt 132 336 Patente.

      187

      § 1 I PatG verlangt für die Erteilung eines Patents

- eine Erfindung, die
- neu,
- gewerblich anwendbar ist,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

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