Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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rule of law (Rechtsstaat) and legal positivism that had dominated the Kaiserreich. This is not surprising, considering the Weimar Republic’s brief duration and the lack of a real revolution in Germany. Most administrative lawyers were socialised in the Kaiserreich and were accustomed to the terms used by Otto Mayer. Young Weimar lawyers attempted to eliminate these terms, and administrative law also became specialised. Administrative law – and legal science in general – no longer attempted to create general systems and spirited terms (par. 66 et seqq.). 7. Municipalities were not affected by the change to the Weimar Republic. Municipal self-government was also practised in the Kaiserreich. Municipal law became a new discipline of administrative law, accompanying the creation of Groß-Berlin (Greater Berlin) (par. 49) or the Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk (par. 56), with obvious roots in the Kaiserreich, for instance in the Zweckverband (administrative union). Political resistance against the abolishment of old-fashioned municipal institutions like Gutsbezirke (manor-districts) was limited to special measures. Municipal incorporations increasingly influenced local administration (par. 49 et seqq.). 8. The service-providing administration and specialised administrative law formed the core of the administration in the Weimar Republic. Its administration looked ahead rather than back, but a change from general to specialised administrative law was already discernible in the last decades of Kaiserreich. Administration in the Weimar Republic constituted an – albeit unintentional – rebuttal of Otto Mayer’s clever but old-fashioned aphorism (par. 69 et seqq.).

      Frieder Günther

      § 4 Verwaltung in der Zeit des Nationalsozialismus

       A. Die Machteroberung der Nationalsozialisten1 – 3

       B. Verwaltungspraxis4 – 6

       C. Entgegensetzung und gegenseitige Ergänzung von Partei und Staat7 – 9

       D. Verwaltungsrechtswissenschaft10 – 15

       E. Verwaltung im Vernichtungskrieg16 – 18

       F. Personelle Kontinuitäten nach 194519

       G. Bibliografie

       H. Abstract

      1

      Anschein von Kontinuität

      Die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 dürfte von der Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten im Deutschen Reich zunächst weit weniger als Einschnitt wahrgenommen worden sein, als das Ereignis uns heute im Rückblick erscheint. Die Zeichen schienen in den ersten Tagen und Wochen auf Kontinuität zu stehen. Zu einem allmählichen Bedeutungszuwachs der Ministerialbürokratie war es bereits – aufgrund des Zurücktretens des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren – in den vergangenen drei Jahren seit dem ersten Präsidialkabinett unter Reichskanzler Heinrich Brüning gekommen. Zudem waren zahlreiche republikanisch eingestellte, leitende Beamte bereits vor 1933 durch nationalkonservative Kollegen ausgewechselt worden. Ein deutliches Zeichen in Richtung einer autoritären Regierungsform setzte die Reichsregierung unter Reichskanzler Franz von Papen nicht zuletzt im Juli 1932 mit dem verfassungswidrigen „Preußenschlag“. Ein von der Politik vorgezeichneter Rechtsruck war also unübersehbar.[1] Dass die Nationalsozialisten aber tatsächlich mit der Tradition der öffentlichen Verwaltung und der Beamten auf einschneidende Weise zu brechen gedachten, zeigten sie spätestens mit dem sogenannten Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Missliebige, republiktreue Beamte waren aus dem Dienst zu entlassen und Beamte „nicht arischer Abstammung“ in den Ruhestand zu versetzen.[2] Damit wurde offenbar, in welchem Ausmaß die nationalsozialistische Beamtenpolitik tatsächlich mit den Idealen der deutschen öffentlichen Verwaltung brechen wollte. Ordnungssinn, strenge Rechts- und Gesetzesbindung, Überparteilichkeit sowie Staatsorientierung der Verwaltung sollten ausgehöhlt und durch eine dezidiert nationalsozialistische Grundhaltung ersetzt werden. Nicht mehr die Rechte des Individuums, sondern die Interessen des deutschen Volkes und der arischen Rasse galt es bei der Güterabwägung in den Vordergrund zu stellen.

      2

      

      Zustimmung der Beamtenschaft

      Die nationalsozialistische Machteroberung stieß bei weiten Teilen der Beamtenschaft auf begeisterte Zustimmung. Die ersten Aufnahmen in die NSDAP erfolgten bereits bis zum Mai 1933. Zu einer regelrechten Beitrittswelle der Beamtenschaft kam es nach der Beendigung des Aufnahmestopps im Jahre 1937. Wer nicht direkt der Partei beitrat, suchte wenigstens durch die Mitgliedschaft in anderen Parteiorganisationen, etwa der SA oder der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, seine Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus nach außen zu bekunden. Diese Popularität beruhte neben dem Anschein von Kontinuität vor allem auf der Hoffnung, die Nationalsozialisten würden den alten privilegierten Status, den die Beamten durch die Politik der Weimarer Republik infrage gestellt sahen, wiederherstellen und zusätzliche Beamtenstellen schaffen.[3] Außerdem bestand anfangs die Hoffnung, dass Gesetzesvorhaben aus der Weimarer Zeit, die damals an zahlreichen Widerständen gescheitert waren, darunter etwa eine groß angelegte Reichsreform,[4] nun endlich unter autoritären Vorzeichen realisiert werden könnten. Ein unter leitenden Beamten besonders verbreiteter, radikaler Nationalismus und antipluralistische Einheitssehnsüchte taten ein Übriges. Die zentralen verfassungsrechtlichen Weichenstellungen der nationalsozialistischen Revolution, darunter das Ermächtigungsgesetz vom März 1933,[5] das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom Juli 1933[6] oder das Reichsneuaufbaugesetz vom Januar 1934,[7] mit dem die Gleichschaltung der Länder und damit die Zentralisierung der Verwaltungsapparates weitgehend abgeschlossen wurden, fanden unter den Beamten somit breite Zustimmung.

      3

      

      Politisierung der Verwaltung

      Sieht

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