Praxisleitfaden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Holger Hembach

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Praxisleitfaden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Holger Hembach CB - Compliance Berater Schriftenreihe

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Treaty Initiative, in: Deva/Bilchitz, Building a Treaty on Business and Human Rights, S. 29. 63 Nachzulesen hier: https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/treaty-files/2891/download. 64 Khoury/Whyte, Corporate Human Rights Violations, S. 29f. 65 Bantekas/Oette, International Human Rights Law and Practice, S. 773. 66 Hamdani/Ruffing, Lessons from the UN Centre on Transnational Corporation for the Current Treaty Initiative, in: Deva/Bilchitz, Building a Treaty on Business and Human Rights, S. 34. 67 https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/11/investigate-shell-for-complicity-inmurder-rape-and-torture/. 68 The relationship between the enjoyment of economic, social and cultural rights and the right to development, and the working methods and activities of transnational corporations. , Sub-Commission resolution 1998/8. 69 Jernej Letnar Cernic, Two steps forward, one step back: The 2010 Report by the UN Special Representative on Business and Human Rights, German Law Journal, 2010, 1264, 1266; die Normen können hier heruntergeladen werden: https://digitallibrary.un.org/record/501576. 70 Miretski/Bachmann, Global Business and Human Rights – The UN “Norms on the Responsibility of Transnational Corporations and Other Business Enterprises with Regard to Human Rights”, S. 1, 3. 71 “has not been requested by the Commission and, as a draft proposal, has no legal standing, and that the Sub Commission should not perform any monitoring function in this regard.”, Brot für die Welt/Miserior/GPF, Working Paper Juni 2014; Corporate Influence on the Business and Human Rights Agenda of the United Nations, S. 10. 72 Khoury/Whyte, Corporate Human Rights Violations, S. 36. 73 Brot für die Welt/Miserior/GPF, Working Paper Juni 2014; Corporate Influence on the Business and Human Rights Agenda of the United Nations, S. 11. 74 Khoury/Whyte, Corporate Human Rights Violations, S. 36. 75 Spießhofer, in Nietsch (Hrsg.), Corporate Social Responsibility Compliance, S. 65. 76 UN Commission on Human Rights, Resolution 2005/69.

       V) Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte

       – Die staatliche Pflicht, Menschenrechte zu schützen

       – Die Verantwortung der Unternehmen, Menschenrechte zu achten

       – Zugang zu Abhilfe.

      Jede dieser Säulen besteht aus „grundlegenden Prinzipien“ („foundational principles“) und „betrieblichen Prinzipien“ („operational principles“). Insgesamt handelt es sich um 31 Prinzipien, die jeweils durch einen kurzen Kommentar erläutert werden.

      Die erste Säule verpflichtet Staaten, Verstöße gegen die Menschenrechte auf ihrem Territorium durch Dritte – einschließlich Unternehmen – zu verhindern. Dies soll beispielsweise durch den Erlass von Gesetzen und Regeln, Ermittlungen bei möglichen Verstößen, die Bestrafung Verantwortlicher und die Schaffung von Abhilfe geschehen. Sie sollen Gesetze durchsetzen, die dazu beitragen, dass Unternehmen Menschenrechte nicht verletzen, die Angemessenheit entsprechender Gesetze prüfen und Unternehmen Hilfestellung bei der Einhaltung der Menschenrechte leisten. Darüber hinaus treffen Staaten nach den UN-Leitprinzipien erhöhte Pflichten zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen, wenn sie selbst diese Unternehmen kontrollieren oder diese unterstützen, beispielsweise durch Bürgschaften.

      Wenn Staaten selbst mit Unternehmen in geschäftliche Transaktionen eingebunden sind, sollten sie ihr Augenmerk darauf legen, ob diese Unternehmen ihrer Pflicht zur Achtung der Menschenrechte entsprechen.

      Die zweite Säule der UN-Leitprinzipien hat die Pflicht von Unternehmen zum Gegenstand, die Menschenrechte zu respektieren. Dies bedeutet nach Prinzip 11, dass sie es vermeiden sollten, die Menschenrechte anderer zu verletzen und sich um negative Auswirkungen auf Menschenrechte, an denen sie beteiligt sind, kümmern. Hierzu müssen sie nach dem Kommentar zum Prinzip 11 angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Verletzungen zu verhindern, abzumildern und Abhilfe zu leisten, wo dies angezeigt ist.

      Die Menschenrechte, um die es dabei geht, sind mindestens die Rechte, die in der „International Bill of Rights“ niedergelegt sind, also der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, dem „UN-Zivilpakt“ und dem „UN-Sozialpakt“ (siehe oben S. 10; Prinzip 12). Darüber hinaus nennt Prinzip 12 ausdrücklich die Grundsätze bezüglich fundamentaler Rechte, die sich aus der „Erklärung der ILO über Grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ergeben“. Die Erklärung der ILO über Grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“ wurde am 18.6.1998 in Genf verabschiedet. Sie verpflichtet die ILO Mitgliedstaaten, bestimmte Rechte allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der ILO umzusetzen, auch wenn sie die Konventionen, in denen diese Rechte festgeschrieben sind, nicht ratifiziert haben. Es geht dabei um die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen der Zwangs- und Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

      Den

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