Das WIE der Pflegeversicherung 2016 für pflegebedürftige Babys, Kinder und Erwachsene. Dr. André Wieprecht
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ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dies können körperliche, seelische, geistige, familiäre oder soziale Gründe sein, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls dem Pflegebedürftigen nicht zumutbar sind.
die Pflegekasse sich mit einem geringeren Aufwand als der Pflegebedürftige die erforderliche Kenntnis zum Beispiel durch ein altes Gutachten oder Aussagen von Ärzten beschaffen kann.
Außerdem muss der Pflegebedürftige sich keiner Behandlung oder Untersuchung unterziehen (vgl. § 65 Abs. 2 SGB I), wenn
ein Schaden für sein Leben oder seine Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann,
sie mit erheblichen Schmerzen verbunden ist oder
ein erheblicher Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, wie zum Beispiel die Entnahme von Rückenmarkflüssigkeit (Lumbalpunktion), zu erwarten ist.
Zum Schluss besteht nach § 60 Abs. 3 SGB I ein Verweigerungsrecht über Angaben von entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I) oder Änderungen der Verhältnisse (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I) für die der Pflegebedürftige oder ihm nahestehende Personen strafrechtlich verfolgt werden können oder die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dies gilt auch für die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften und der Bezeichnung von Beweismitteln sowie der Vorlage von Beweisurkunden. Zu den nahestehenden Personen gehören
der Verlobte,
der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder diejenigen, die mit dem Pflegebedürftigen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
Enge Grenzen der Mitwirkungspflichten
Die Grenzen der Mitwirkungspflichten sind absichtlich sehr eng formuliert worden. Der Pflegebedürftige muss sie grundsätzlich nachweisen, was einigen Begründungsaufwand mit sich bringt. Außerdem ist jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung der Pflegekasse, was Platz lässt für Beurteilungsspielräume. Im Ergebnis kann sich kaum der Mitwirkungspflicht entzogen werden.
Aus der Praxis
Denken Sie immer daran, der Pflegebedürftige will etwas von der Pflegekasse. Natürlich handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Die Pflegekasse bewilligt aber die beantragte Leistung. Behalten Sie deshalb die Grenzen der Mitwirkung im Kopf, wenn zum Beispiel zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gerade ein Gutachten gemacht wurde. Dies gilt besonders deshalb, weil sich Gutachten widersprechen können. Sie haben keine Gewähr dafür, dass der nächste Gutachter die Sache ähnlich sieht. In diesem Fall müssen Sie auch einmal Nein sagen.
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