Finanzratgeber Immobilien. Gerhard Hofmann

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Finanzratgeber Immobilien - Gerhard Hofmann

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wurden der Stiefmutter u.a. Liegenschaften in Muri, Bern, zugewiesen. Gleichzeitig wurde zu Gunsten der Tochter ein Kaufrecht auf den übertragenen Liegenschaften vereinbart. Gemäss Kaufrecht sollte die Tochter die Liegenschaften zum amtlichen Wert zum Zeitpunkt der Ausübung erhalten. Das Kaufrecht war bedingt, da es nur ausgeübt werden konnte, wenn die Stiefmutter die Liegenschaften verschenken sollte. Das Kaufrecht wurde vererblich aber im Übrigen nicht übertragbar ausgestaltet sowie im Grundbuch eingetragen. Es war auf 10 Jahre befristet. Die Stiefmutter war zudem zu einer Verlängerung von weiteren 10 Jahre verpflichtet. Im Jahre 2009 schenkte die Stiefmutter die Liegenschaften ihrem Neffen. Am 10. November 2009 wurde die Tochter von der Schenkung orientiert. Am 28. Mai 2010 übte die Tochter das Kaufrecht mit einem Brief aus. Im Juni 2010 verstarb die Stiefmutter.

      II. Auswirkung der Gesetzesrevision aus dem Jahre 1991

      Vor der Gesetzesrevision im Jahre 1991 waren zeitlich unbeschränkte Kaufrechte zulässig. Verboten war nur eine übermässige Bindung im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz nach Art. 27 ZGB. Nach der Revision im Jahre 1991 konnten Kaufrechte nur noch befristet für 10 Jahre vereinbart werden. Da vorliegend das Kaufrecht erst im Jahr 2010 ausgeübt wurde, stellte sich die Frage, ob neues oder altes Recht anwendbar war. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Nichtrückwirkung von neuem Recht (Art. 1 SchlT ZGB). Ausnahmen gelten, wenn das neue Gesetz die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit schützen soll (Art. 2 SchlT ZGB) oder in einem Dauerverhältnis die Rechtsfolgen vom Gesetz festgelegt werden und nicht vom Willen der Parteien abhängen sollen (Art. 3 SchlT ZGB). Im vorliegenden Zusammenhang verneinte das Bundesgericht die Ausnahmen von Art. 2 und 3 SchlT ZGB. Es blieb damit bei der vertraglichen Regelung aus dem Jahre 1996.

      III. Rechtzeitige Ausübung des Kaufrechts

      In Art. 216e OR ist für die Ausübung eines Vorkaufrechts eine Verwirkungsfrist von 3 Monaten ab Kenntnis vom Vorkaufsfall vorgesehen. Das Bundesgericht lehnt eine analoge Ausdehnung der Befristung von 3 Monaten auf das Kaufrecht ab. Es sei gerade Sinn eines Kaufrechts (einer Option), dass dieses während der gesamten Dauer des Bestandes ausgeübt werden darf. Das sei der wirtschaftliche Kern des Kaufrechts, weshalb sich Kauf- und Vorkaufsrecht in diesem Punkt wesentlich unterscheiden. Es dürfe deshalb keine Befristung der Ausübung während der Laufzeit geben. Es stehe den Parteien aber frei, eine solche Befristung vertraglich vorzusehen.

      VI. Erfüllungs- oder nur Schadenersatzanspruch

      Mit dem Tod der Stiefmutter gehen alle Vermögenspositionen auf die Erben über. Nur was zum Zeitpunkt des Todes noch besteht, kann übergehen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Universalsukzession. Mit der Ausübung des Kaufrechts entsteht ein normaler Kaufvertrag. Die Pflicht zur Erfüllung eines Kaufvertrages geht auf die Erben über, kann aber im Rahmen von Art. 119 OR unmöglich werden. Vorliegend aber liege eine solche Unmöglichkeit nicht vor. Die Erben können den Kaufvertrag sehr wohl erfüllen. Deshalb könne von der Berechtigten Realvollstreckung, d. h. Übertragung des Grundstückes verlangt werden. Eine blosse Verweisung auf einen Schadenersatzanspruch kommt nicht in Frage.

      V. Fazit

      Die Entscheidung des Bundesgerichts enthält einen wesentlichen Punkt, dass nämlich die Ausübung eines Kaufrechts während der Gültigkeitsdauer jederzeit möglich ist. Eine analoge Anwendung der Befristung von 3 Monaten, wie sie beim Vorkaufsrecht vorgesehen ist, wird abgelehnt.

      Hinzu kommt eine übergangsrechtliche Klärung. Für Kaufrechte gilt das Recht zum Zeitpunkt, in welchem sie begründet wurden. Eine übermässige Dauer bei altrechtlichen Verhältnissen kann nur bei einer übermässigen Bindung nach Art. 27 ZGB korrigiert werden.

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