Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV. Schweiz

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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV - Schweiz

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BUNDESVERFASSUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

      BV

      vom 18. April 1999

      (Stand am 18.12.2015)

      1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

      Art. 1. Schweizerische Eidgenossenschaft

      Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

      Art. 2. Zweck

      1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

      2. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

      3. Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

      4. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

      Art. 3. Kantone

      Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

      Art. 4. Landessprachen

      Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

      Art. 5. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

      1. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

      2. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

      3. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

      4. Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

      Art. 5a2. Subsidiarität

      Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.

      Art. 6. Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

      Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

      2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele

      1. Kapitel: Grundrechte

      Art. 7. Menschenwürde

      Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

      Art. 8. Rechtsgleichheit

      1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

      2. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

      3. Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

      4. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

      Art. 9. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

      Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

      Art. 10. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

      1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

      2. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

      3. Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

      Art. 11. Schutz der Kinder und Jugendlichen

      1. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

      2. Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

      Art. 12. Recht auf Hilfe in Notlagen

      Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

      Art. 13. Schutz der Privatsphäre

      1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

      2. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

      Art. 14. Recht auf Ehe und Familie

      Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

      Art. 15. Glaubens- und Gewissensfreiheit

      1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

      2. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

      3. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

      4. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

      Art. 16. Meinungs- und Informationsfreiheit

      1. Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

      2. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äus-sern und zu verbreiten.

      3. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

      Art.

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