Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV. Schweiz
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2. Zensur ist verboten.
3. Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 18. Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 19. Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Art. 20. Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 21. Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 22. Versammlungsfreiheit
1. Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Art. 23. Vereinigungsfreiheit
1. Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2. Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 24. Niederlassungsfreiheit
1. Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2. Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 25. Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
1. Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2. Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 26. Eigentumsgarantie
1. Das Eigentum ist gewährleistet.
2. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 27. Wirtschaftsfreiheit
1. Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 28. Koalitionsfreiheit
1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zu-sammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2. Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3. Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4. Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 29. Allgemeine Verfahrensgarantien
1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 29a3. Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Art. 30. Gerichtliche Verfahren
1. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2. Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3. Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 31. Freiheitsentzug
1. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3. Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4. Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Art. 32. Strafverfahren
1. Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2. Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die