Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV. Schweiz

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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV - Schweiz

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6324. Berufsbildung

      1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

      2. Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

      Art. 63a25. Hochschulen

      1. Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.

      2. Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

      3. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

      4. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

      5. Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

      Art. 64. Forschung

      1. Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.26

      2. Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.27

      3. Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

      Art. 64a28. Weiterbildung

      1. Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

      2. Er kann die Weiterbildung fördern.

      3. Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

      Art. 65. Statistik

      1. Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.29

      2. Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

      Art. 66. Ausbildungsbeiträge30

      1. Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.31

      2. Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

      Art. 67. Förderung von Kindern und Jugendlichen32.

      1. Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

      2. Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.33

      Art. 67a34. Musikalische Bildung

      1. Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

      2. Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

      3. Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

      Art. 68. Sport

      1. Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

      2. Er betreibt eine Sportschule.

      3. Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

      Art. 69. Kultur

      1. Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

      2. Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

      3. Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

      Art. 70. Sprachen

      1. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

      2. Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

      3. Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

      4. Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

      5. Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

      Art. 71. Film

      1. Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

      2. Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.

      Art. 72. Kirche und Staat

      1. Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

      2. Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

      3. Der

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