Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV. Schweiz
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4. Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
2. Kapitel: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland
Art. 54. Auswärtige Angelegenheiten
1. Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2. Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3. Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Art. 55. Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
1. Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2. Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3. Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Art. 56. Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
1. Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2. Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3. Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz
Art. 57. Sicherheit
1. Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
Art. 58. Armee
1. Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2. Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3. Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.14
Art. 59. Militär- und Ersatzdienst
1. Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4. Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5. Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Art. 60. Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
1. Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2…15
3. Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
Art. 61. Zivilschutz
1. Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2. Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3. Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4. Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5. Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur
Art. 61a16. Bildungsraum Schweiz
1. Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
2. Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
3. Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben17 dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.
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Art. 62. Schulwesen18
1. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.19
3. Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.20
4. Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.21
5. Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.22
6. Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone