Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV. Schweiz

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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV - Schweiz

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den Bund bedürfen.

      2. Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

      3. Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

      4. Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.

      5. Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

      2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

      Art. 44. Grundsätze

      1. Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

      2. Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

      3. Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

      Art. 45. Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

      1. Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

      2. Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

      Art. 46. Umsetzung des Bundesrechts

      1. Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

      2. Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.6

      3. Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.7

      Art. 47. Eigenständigkeit der Kantone

      1. Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

      2. Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.8

      Art. 48. Verträge zwischen Kantonen

      1. Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

      2. Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

      3. Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

      4. Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:

      a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;

      b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.9

      5. Die Kantone beachten das interkantonale Recht.10

      Art. 48a11. Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

      1. Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

      a. Straf- und Massnahmenvollzug;

      b. 12 Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;

      c. 13 kantonale Hochschulen;

      d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;

      e. Abfallbewirtschaftung;

      f. Abwasserreinigung;

      g. Agglomerationsverkehr;

      h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken;

      i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

      2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

      3. Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

      Art. 49. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

      1. Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

      2. Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

      3. Abschnitt: Gemeinden

      Art. 50

      1. Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

      2. Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

      3. Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

      4. Abschnitt: Bundesgarantien

      Art. 51. Kantonsverfassungen

      1. Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

      2. Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

      Art. 52. Verfassungsmässige Ordnung

      1. Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

      2. Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

      Art. 53. Bestand und Gebiet der Kantone

      1. Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

      2. Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

      3. Gebietsveränderungen

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