Einkommensteuer. Michael Eifler

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Einkommensteuer - Michael  Eifler MCC Steuerrecht eBooks

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und Hintergründe.

      Es ist damit sowohl für Berufseinsteiger bzw. Studienanfänger geeignet, aber auch für den interessierten Leser, der schon detailliertere und fundiertere Kenntnisse im Einkommensteuerrecht hat.

      Als Zielgruppe für dieses Einkommensteuerrecht eBook werden insbesondere

       Studenten in den Fachrichtung Steuerrecht, Steuerlehre bzw. Rechnungslegung,

       Steuerfachangestellte und

       Steuerfachwirte bzw. angehende Steuerberater

      angesprochen. Das MCC Einkommensteuerrecht eBook ist parallel dazu gleichermaßen geeignet, für das Vorbereiten auf Prüfungen, die nach dem Rechtsstand 2014 erfolgen werden.

      Das MCC Steuerrecht eBook bietet Ihnen eine fachlich fundierte Grundlage, sich fokussierter und detaillierter in einzelne Themengebiete einarbeiten zu können. Die eingefügten rechtlichen Hintergründe, die über die grundlegenden Betrachtungen und Bemerkungen hinausgehen, z. B. im Kapitel „Das Leistungsprinzip im Einkommensteuergesetzt“, werden Ihnen Ansatzpunkte vermittelt, um Einblicke und Ansätze für rechtliche Diskussionen zu finden.

      Sofern Paragrafen angesprochen werden, folgt die Angabe der Darstellung und Normierung:

       § 1 Abs. 2 S. 2 EStG

      § 1 Paragraf

      Abs. Absatz

      S. Satz

       Michael Eifler Dezember 2014

      1. Einführung

      Im Rahmen meiner Dozententätigkeit werde ich regelmäßig mit grundsätzlichen Fragen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht konfrontiert. Hintergrund der meisten Fragestellungen ist die Abgrenzung von Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen auf der einen und Kosten der privaten Lebensführung auf der anderen Seite.

      Die Fragen reichen dabei von der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für private Kleidung bis hin zur Berücksichtigung von Aufwendungen, die die Grunddefinition der Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastung erfüllen, aber auch von Regelungen zur Nichtabzugsfähigkeit i. S. d. § 12 EStG betroffen sind und damit Konkurrenzen entstehen.

      Dabei sind nicht immer alle Fragen leicht zu beantworten, wie z. B. die Bemerkung, dass die Kosten für einen Betreuungsplatz eines Kindes durchaus auch als erwerbsichernder Aufwand einzustufen sind, wenn ohne eine Betreuung die Eltern ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können.

      Es kann auch nicht Sinn der Sache sein zu argumentieren, dass die Regelungen der Gesetzgeber so festgelegt hat. Schaut man auf die Entwicklung einzelner Normen stellt man fest, dass viele gesetzliche Regelungen getroffen worden sind, weil Gerichte den Gesetzgeber dazu angehalten haben, eindeutige Regelungen zu treffen.

      Eine hundertprozentige Unterscheidung und Aufteilung der Aufwendungen zu Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben und nicht abzugsfähigen Aufwendungen kann, ohne eine entsprechende festlegende Norm, nicht immer erfolgen.

      Beschäftigt man sich etwas genauer mit dieser Thematik, stellt man schnell fest, dass der Ausgangspunkt der Betrachtung der § 12 EStG ist. Eine scharfe Trennung kann nicht immer ohne Weiteres vollzogen werden, auch deshalb nicht, weil die zu betrachtenden Aufwendungen dem Grunde nach privat veranlasste Kosten sind, die nur durch gesetzliche Regelungen zu einem Abzug zugelassen werden.

      Bevor man sich den Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen widmet, ist es unerlässlich, sich auch mit zugrunde liegenden rechtlichen Hintergründen zu beschäftigen. Dies beinhaltet insbesondere die Frage, warum Aufwendungen überhaupt abzugsfähig sind.

      Dem Gesetzgeber sollte doch eigentlich daran gelegen sein, dass jeder Steuerpflichtige eine möglichst hohe steuerliche Bemessungsgrundlage hat. Auch könnte man argumentieren, dass kein Steuerpflichtiger steuerlich gefördert werden soll, wenn er sich aus privaten Gründen dazu entschlossen hat, einen täglichen Arbeitsweg von 130 Kilometer zurückzulegen, wenn er mit einem Umzug einen wesentlich kürzeren Fahrtweg realisieren könnte. Auch die Anschaffung eines Hundes ist eher dem privaten Bereich zuzuordnen, trotzdem lässt der Gesetzgeber die Berücksichtigung einer Hundehaftpflichtversicherung als Vorsorgeaufwendung zu.

      Es wäre natürlich zu kurz gegriffen, in diese Richtung weiter zu diskutieren. Vielmehr bedarf es einer genaueren Betrachtung, warum der Gesetzgeber sein eigenes Abzugsverbot des § 12 EStG aufweicht und zulässt, dass Aufwendungen die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

      Oft sind es nicht reine steuerliche Gründe, die zu entsprechenden Regelungen führen. Vielmehr ergeben sich viele Grundlagen aus dem Grundgesetz selbst, z. B. das Gleichbehandlungsgebot oder der staatliche Auftrag zur Förderung der Ehe und Familie bzw. dass Sozialstaatsprinzip. Auch aus anderen politischen Bereichen wird Einfluss genommen, z. B. die Sicherstellung eines Existenzminimums, das in der Sozialgesetzgebung verankert ist.

      Darüber hinaus nehmen auch reine gesellschaftspolitische Entscheidungen Einfluss auf Abzugsmöglichkeiten, z. B. der Versuch der Bekämpfung der Schwarzarbeit, die steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften oder auch Reformen zur Besteuerung von Alterseinkünften.

      Es wird zunächst eine kurze verfassungsmäßige Betrachtung vorgenommen, bevor abschnittsweise Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen näher besprochen werden. Zum Ende wird das Thema mit einem Ex-Kurs zu den haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a EStG abgerundet, da auch diese Kosten private Kosten sind, die durch eine Entscheidung des Gesetzgebers zum Abzug zugelassen werden.

      2. Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Einkommensteuerrecht

      2.1. Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Blickfeld der Verfassung

      Ziel des Steuerrechtes und des Gesetzgebers ist es, dem Staat finanzielle Mittel auf möglichst faire Art und Weise zu sichern. Diesem Streben nach steuerlicher Gerechtigkeit wird mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen[1]. Trotz unterschiedlicher Sichtweise durch Ökonomen und Rechtswissenschaftlern ist es als das dem Steuerecht zugrunde liegende Prinzip anerkannt und gilt als besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht, insbesondere im Rahmen der Einkommensteuer[2].

      Durch das Leistungsfähigkeitsprinzip soll eine gerechte Besteuerung erfolgen und jeder nach seiner Zahlungsfähigkeit belastet werden. Dabei stellt die finanzielle Leistungsfähigkeit einen Maßstab für eine materiell gerechte Besteuerung dar[3].

       Die Grundaussage des Prinzips ist, dass derjenige, der leistungsfähiger ist, auch mehr geben muss als derjenige, der weniger leistungsfähiger ist.

      Übertragen auf das Steuerrecht bedeutet dies, dass gleich Leistungsfähige gleich zu besteuern sind (horizontale Steuergerechtigkeit) und ungleich Leistungsfähige, gemessen an ihrer ungleichen Leistungsfähigkeit, ungleich zu belasten sind (vertikale Steuergerechtigkeit)[4].

       [1] Tipke, Steuergerechtigkeit, 57.; Lang, Joachim (Hrsg.): Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion. Festschrift für Klaus Tipke zum 70. Geburtstag, S. 16/17, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln 1995. [2] Birk, Dieter: Steuerrecht, 7., neu bearbeitete Auflage, Rz 153 m. w. N, C. F. Müller Verlag Heidelberg 2004.; derselbe: Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab

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